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Amtsgericht Langenfeld, 13 C 44/23

Datum:
10.10.2024
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht U.
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 C 44/23
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2024:1010.13C44.23.00
 
Normen:
BGB § 242; InsO §§ 35, 36, 80; ZPO § 765a
Leitsätze:

1.Der Insolvenzschuldner kann während der laufenden Insolvenz solche Verträge wirksam schließen, die das pfändungsfreie Vermögen betreffen.2.Auch der Insolvenzschuldner, der kein Pfändungskonto führt, hat ein Recht darauf, sein Existenzminimum zu sichern. Zu diesem Zwecke kann er vom Insolvenzverwalter die Freigabe von Beträgen verlangen, die der Sicherung seines Existenzminimum dienen.3.Der Insolvenzverwalter handelt treuwidrig, wenn er Verfügungen des Insolvenzschuldners anficht, die Einkünfte betreffen, welche der Freigabe unterlägen.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Langenfeld (Rhld.) auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2024 durch die Richterin am Amtsgericht U

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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