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Amtsgericht Langenfeld, 16 Ls 8/22

Datum:
21.04.2023
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
16. Strafabteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ls 8/22
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2023:0421.16LS8.22.00
 
Schlagworte:
Berücksichtigung von Betäubungsmitteln  und Bitcoins bei der Wertfestsetzung
Normen:
BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 1; BtmG § 29 Abs. 1 Nr. 3; RVG § 37 Abs. 1
Leitsätze:

1. Betäubungsmittel haben keinen Verkehrswert und bleiben bei der Festsetzung des Gegenstandswerts deshalb unberücksichtigt.

2. Bitcoins sind bei der Wertfestsetzung mit ihrem Kurswert zu veranschlagen.

 
Tenor:

Der Gegenstandswert wird auf 35.598,57 € festgesetzt

 
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