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Amtsgericht Langenfeld, 60 OWi 317/21 (b)

Datum:
12.07.2021
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
60. Abteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 OWi 317/21 (b)
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2021:0712.60OWI317.21B.00
 
Schlagworte:
Umfang des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers bei Geschwindigkeitsverstoß
Normen:
OWiG § 62 Abs. 2 S. 1; StPO § 467 Abs. 1
Leitsätze:

Die fachgerechte Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung setzt Kenntnis der kompletten Messreihe zumindest eines Tattages voraus. so dass die Bußgeldbehörde dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe zur Verfügung stellen muss.

 
Tenor:

wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung wird der Bußgeldbehörde auf ihre Kosten aufgegeben, dem Verteidiger die Fallakten der gesamten Messreihe des Tattages zur Verfügung zu stellen.

 
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