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Amtsgericht Langenfeld, 95 M 3888/18

Datum:
08.01.2019
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
95. Zwangsvollstreckungsabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
95 M 3888/18
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2019:0108.95M3888.18.00
 
Schlagworte:
Voraussetzungen für das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG
Normen:
GvKostG KV 208
Leitsätze:

1. Das Entstehen der Gebühr nach KV 208 GvKostG setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kommunikation zwischen dem Schuldner und dem vollstreckenden Gerichtsvollzieher über die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung gekommen ist.

2. Der Versuch einer gütlichen Erledigung ist auch dann gegeben, wenn der Gerichtsvollzieher diese schriftlich angeboten hat und mangels anderer Anhaltspunkte davon ausgehen durfte, dass den Schuldner das entsprechende Schreiben erreichen würde.

 
Tenor:

Die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers T. vom 09.11.2018 (DR II 933/18) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

 
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