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Amtsgericht Langenfeld, 95 M 3548/18

Datum:
11.01.2019
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
Einzelrichter/in
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
95 M 3548/18
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2019:0111.95M3548.18.00
 
Normen:
KV GvKostG Nr. 208, 207; GvKostG § 7, Modul F
Leitsätze:

(nicht amtlich)

1. Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 802b Abs. 1 ZPO trotz des Ausschlusses einer Zahlungsvereinbarung (im verpflichtenden Antragsvordruck Modul F)zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung verpflichtet.

2. Das ausschließliche Angebot der vom Gläubiger ausdrücklich ausgeschlossenen Zahlungsvereinbarung als gütliche Erledigung stellt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des §§ 7 Abs. 1 GVKostG dar, die die Erhebung der Gebühr gemäß KV 207,208 GvKostG ausschließt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 23.10.2018 wird der Obergerichtsvollzieher T angewiesen, seine Kostenrechnung vom 10.10.2018 (DR II 752/18) um die Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung KV 208 und die anteilige Auslagenpauschale KV 716 zu ermäßigen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gegen diese Entscheidungen wird gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, 66 Abs.2 Satz 2 GKG die Beschwerde zugelassen.

 
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