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Amtsgericht Langenfeld, 64 C 44/18

Datum:
05.12.2018
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
64. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
64 C 44/18
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2018:1205.64C44.18.00
 
Schlagworte:
Zustimmung der Wohnungseigentümer zu baulichen Veränderungen
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
Leitsätze:

Das in der Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehene Zustimmungserfordernis des Verwalters zu baulichen Veränderungen ersetzt nicht die Zustimmung der von einer Veränderung betroffenen Wohnungseigentümer.

 
Tenor:

Die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.2018 unter Nr. 10.2 – Beschluss 2018–09 – und unter Nr. 11 – Beschluss 2018-11 – werden für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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