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Amtsgericht Langenfeld, 31 C 77/17

Datum:
22.01.2018
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
31. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
31 C 77/17
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2018:0122.31C77.17.00
 
Schlagworte:
Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den Rechtsschutzversicherer
Normen:
VVG §§ 86,125
Leitsätze:

Der Anspruchsübergang auf den Rechtsschutzversicherer umfasst keine Zahlungsansprüche, die nicht aufgrund von Rechtsverfolgungshandlungen entstanden sind.

 
Tenor:

Die Klage wird in Höhe von 2.047,86 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2017 abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung  in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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