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Bei Untertauchen eines Vermissten ist auch dann keine Verschollenheit anzunehmen, wenn das Alter des Vermissten zwar über der durchschnittlichen Lebenserwartung liegt, aber keinen näheren Informationen vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit des Todes größer ist als die Wahrscheinlichkeit des Fortlebens.
wird der Antrag der Antragsteller vom xx.xx.2014 auf Durchführung des Verfahrens des Aufgebots des Eigentümers zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Antragsteller haben die Ausschließung der Eigentümer I. P. und T. P. eingetragen zu je 1/2 Anteil im Grundbuch des Amtsgerichts M von I Blatt xxxx im Wege des Aufgebotsverfahrens beantragt.
3Der Antrag ist nach §§ 927, 943 BGB, §§ 443, 444 FamFG zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht im vollen Umfang begründet .Ist der wahre Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist nach § 927 Abs. 1. S 3 BGB das Aufgebotsverfahren nur zulässig, wenn der wahre Eigentümer gestorben oder verschollen und seit 30 Jahren keine Eintragung im Grundbuch erfolgt ist, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte.
4Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass sie und ihre Rechtsvorgänger das Grundstück seit mehr als 30 Jahren im Eigenbesitz haben, dass seit derselben Zeit eine Eintragung, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, im Grundbuch nicht erfolgt und der eingetragene Eigentümer I. P. verstorben ist.
5Der weitere eingetragene Eigentümer T. P. ist jedoch nicht verschollen im Sinne des Verschollenheitsgesetzes. Gemäß § 1 Verschollenheitsgesetz ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach dem Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Nach dem Vortrag des Sohnes von Herrn I. P. ist dieser vor geraumer Zeit bewusst "untergetaucht", ohne dass hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet waren.
6Da weder das Versterben feststeht, auch nicht aufgrund seines Alters naheliegend ist, noch ein Todeserklärungsbeschluss vorgelegt werden kann, der in der Regel für die Ausschließung erforderlich ist, vgl. Keidel 19. Auflage, Kommentar zum FamFG, zu § 444 FamFG Rnd. Nr. 9, war der Antrag zurückzuweisen. Ein Untertauchen des Eigentümers ist nach hiesiger Auffassung nicht ausreichend.
7Langenfeld, 03.08.2017Amtsgericht
8H.
9Rechtspflegerin