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Amtsgericht Langenfeld, 12 C 66/17

Datum:
02.06.2017
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
12. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 C 66/17
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2017:0602.12C66.17.00
 
Schlagworte:
Abschleppkosten nach Verkehrsunfall
Normen:
§ 249 BGB; § 7 StVG; § 115 VVG
Leitsätze:

Abschleppkosten nach einem Verkehrsunfall, die dadurch entstanden sind, dass das Fahrzeug an einen vom Wohnsitz des Geschädigten weit entfernten Ort verbracht worden ist, stellen keinen erforderlichen Aufwand für Schadensbeseitigung dar, wenn sich der Unfall in Wohnsitznähe ereignet hat.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO v verzichtet.

 
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