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1. Zur örtlichen Zuständigkeit bei Schadenersatzansprüchen aus kaufvertraglichem Gewährleistungsrecht.
2. Zu den Anforderungen an die schlüssige Darlegung eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 281 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO=.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie vor dem örtlich unzuständigen Gericht erhoben ist und der Kläger trotz Hinweises keinen Verweisungsantrag gestellt hat. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Langenfeld ergibt sich nicht aus § 29 ZPO. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Beklagten, in deren Schriftsatz vom 11.01.2016 unter Ziffer II. Bezug genommen. Die von dem Kläger behaupteten Besonderheiten bestehen nicht. Er macht mit der Klage keine Gewährleistungsrechte geltend, die an dem Ort, an dem sich der Kaufgegenstand befindet, zu erfüllen sind, sondern Schadensersatz, der als Geldschuld am Sitz des Verkäufers zu erfüllen ist.
3Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Ein Anspruch auf die Zahlung von Schadensersatz gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 BGB ist nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat der (richtigen) Beklagten kein Recht zur Nacherfüllung gemäß § 439 BGB eingeräumt. Er hat sich nach seinem eigenen Vorbringen auch nicht an den ihm mitgeteilten Kundenservice gewandt. Eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung ist nicht vorgetragen.
4Schließlich irrt der Kläger, wenn er die Auffassung vertritt, die Beklagte habe darzulegen, ob und in welcher Rechtsform sie noch existiert. Dies ist Sache des Klägers. Er hat die Passivlegitimation der Beklagten in der richtigen Rechtsform darzulegen.
5Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
6Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
7Die Berufung war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 511 Abs. 4 ZPO vorliegt.
8Der Streitwert wird auf 299,00 EUR festgesetzt.