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Amtsgericht Langenfeld, 46 VI 386/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
46. Nachlassabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
46 VI 386/14
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2014:1209.46VI386.14.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, I-3 Wx 20/15
Schlagworte:
Testamentsauslegung hinsichtlich des Erblasserwillens bei Vorversterben eines Miterben
Normen:
BGB § 2069; BGB § 2094; FamFG § 352 Abs. 1
Leitsätze:

1.

Die Auslegungsregel des § 2069 BGB greift nur bei Abkömmlingen und ist unanwendbar, wenn die Erben Patenkinder sind.

2.

Ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens zu sehen ist, die Abkömmlinge des Bedachten als Ersatzerben einzusetzen, ist durch Auslegung zu ermitteln. Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahestehende Person, legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge gewollt hat. Entscheidend ist dabei, ob die Zuwendung dem Bedachten als Ersten seines Stammes oder seiner Familie oder nur ihm persönlich gegolten hat. Die erforderliche Andeutung im Testament selbst, kann dann schon in der Tatsache der Berufung dieser Person gesehen werden.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Antragstellers V. K. T. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

 
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