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Amtsgericht Langenfeld, 46 VI 27/14

Datum:
07.12.2014
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
46. Nachlassabteilung des Amtsgerichts
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
46 VI 27/14
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2014:1207.46VI27.14.00
 
Schlagworte:
Nichtigkeit eines Eröffnungsverbotes; Teilweise Unwirksamkeit; unbeachtlicher Motivirrtum
Normen:
BGB § 2263; § 2085; §119
Leitsätze:

Die nichtige Anordnung des Erblassers, ein Testament nicht zu eröffnen, berührt im Zweifel die Wirksamkeit der übrigen testamentarischen Verfügungen nicht.

Der Irrtum über den Vorbehalt der Enterbung bei Forderung des Pflichtteils ist unbeachtlicher Motivirrtum.

 
Tenor:

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Antragstellerin V. I. D. H. erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Das Nachlassgericht bewilligt die Erteilung des beantragten Erbscheins (§ 352 Abs. 1 FamFG).

Die sofortige Wirkung des Beschlusses wird ausgesetzt und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.

 
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