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Amtsgericht Langenfeld, 42 F 151/13

Datum:
09.10.2014
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
42. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
42 F 151/13
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2014:1009.42F151.13.00
 
Nachinstanz:
Oberlandesgericht Düsseldorf, II - 5 UF 254/14
Schlagworte:
Entzug der Personensorge bei Verdacht auf Schütteltrauma eines Kleinkindes
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a
Leitsätze:

1. Der dringende Verdacht auf ein - nicht mehr sicher nachweisbares - Schütteltrauma eines Kleinkindes lässt jedenfalls dann den Schluss auf eine Überforderung der Kindesmutter zu, wenn es in ihrem Haushalt zu weiteren für das Kind gefährlichen Situationen gekommen ist.

2.Eine den Entzug der Personensorge rechtsfertigende Kindeswohlgefährdung kann sich auch daraus ergeben, dass die Kindesmutter nicht in der Lage ist, das Kind vor Übergriffen ihres Lebensgefährten zu schützen.

 
Tenor:

Der Mutter wird die Personensorge für X T, geb. am xx.xx.2013, entzogen. Insoweit wird Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:

Frau L N, SKF M e.V., L-B-Platz 6, 00000 M

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG).

 
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