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Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.
Den Eltern wird die Personensorge für U. G., geb. am xx.xx.2010, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.
Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:
Frau T. L., Sozialdienst Kath. Frauen, J- Str. xx, xxxxx M..
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
3Aus dem Bericht des Jugendamtes vom xx.xx.2013 und der psychiatrischen Stellungnahme des Arztes Dr. I. vom xx.xx.2013 ergibt sich, dass das Wohl des Kindes U. im Haushalt und in der Obhut ihrer Eltern gefährdet ist. Die Mutter ist in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt. Der Vater ist nicht in der Lage, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung von U. zu übernehmen. Im Haushalt der Eltern bestehen zudem starke Spannungen, die das Kind miterlebt. Nach der Stellungnahme des Dr. I. wird ein Verbleib von U. in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen. Nach dem Bericht des Jugendamtes zeigen sich bei U. bereits Auffälligkeiten. In der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen haben zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht.
4Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Endentscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen und der Anhörung der Beteiligten ergehen. Diese werden unverzüglich nachgeholt.
5Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.