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Amtsgericht Langenfeld, 42 F 81/13

Datum:
27.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
42. Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
42 F 81/13
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2013:0527.42F81.13.00
 
Schlagworte:
Einstweilige Entziehung der Personensorge bei Kindeswohlgefährdung
Normen:
BGB § 1666, § 1666a
Leitsätze:

Die sofortige Entziehung der Personensorge ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist geboten, wenn die Mutter in ihrer Erziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt ist, der Vater nicht in der Lage ist, dies auszugleichen und die Betreuung und Erziehung zu übernehmen und ein Verbleib des Kindes in dem von Spannung, Aggressivität und Dissoziationen geprägten Familienumfeld zu einer schweren Beeinträchtigung des Kindes führen würde und in der Vergangenheit eingesetzte ambulante Hilfen zum Schutz des Kindes nicht ausgereicht haben.

 
Tenor:

Den Eltern wird die Personensorge für U. G., geb. am xx.xx.2010, vorläufig entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zur Ergänzungspflegerin wird bestellt:

Frau T. L., Sozialdienst Kath. Frauen, J- Str. xx, xxxxx M..

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).

 
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