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Amtsgericht Langenfeld, 31 C 194/06

Datum:
06.07.2007
Gericht:
Amtsgericht Langenfeld
Spruchkörper:
31. Abteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
31 C 194/06
ECLI:
ECLI:DE:AGME2:2007:0706.31C194.06.00
 
Schlagworte:
Ersatz der Kosten für ein unbrauchbares Unfallschadengutachten
Normen:
BGB § 249
Leitsätze:

Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten - hier: infolge nachgewiesener Manipulation des Kilometerstands eines Unfallfahrzeugs - objektiv mangelhaft und unbrauchbar ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages leisten.

 
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