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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) über den freiwillig gezahlten Betrag von 349,- EUR hinaus in Höhe von weiteren 57,- EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Kindesunterhalt für den Sohn der Parteien X (geb. am 11.08.1987) für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 171,- EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2005 monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats fälligen Trennungsunterhalt über den freiwillig gezahlten Betrag von 257,80 EUR hinaus in Höhe von weiteren 516,20 EUR zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständigen Trennungsunterhalt für die Monate Januar bis einschließlich März 2005 in Höhe von insgesamt 1.548,60 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/10 und der Beklagte 9/10.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten um Kindes- und Trennungsunterhalt.
3Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Die Trennung erfolgte Ende 2004.
4Aus der Ehe der Parteien sind der am 11.08.1987 geborene Sohn X und der bereits volljährige Sohn Y hervorgegangen. Der Sohn X ist Schüler. Er lebt im Haushalt der Klägerin. Der Sohn Y ist Auszubildender. Er erhält eine Ausbildungsvergütung in Höhe von 440,- EUR netto. Er lebt beim Beklagten.
5Beide Parteien sind Arbeitnehmer. Der Beklagte arbeitet vollschichtig bei der G. Die Klägerin ist gelernte Industriekauffrau. Sie arbeitet als Rechtsanwaltsgehilfin im Umfang von 28 Wochenstunden.
6Die Parteien waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Einfamilienreiheneckhauses in L. Auf die zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Kredite zahlten die Parteien monatlich 580,- EUR (Zins und Tilgung). Der Mietwert der Immobilie beträgt 860,- EUR. Das Haus wird seit der Trennung vom Beklagten und dem volljährigen Sohn Y bewohnt. Im Dezember 2004 veräußerte die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an der Immobilie an den Beklagten gegen Übernahme der Hausschulden und Zahlung von 75.000,- EUR. Davon verwendete sie 10.000,- EUR zum Kauf neuer Möbel. Der Beklagte nahm zur Finanzierung der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin weitere Kredite auf. Die Hausbelastung erhöhte sich dadurch um 447,- EUR auf insgesamt 1.027,- EUR.
7Der Beklagte zahlt an die Klägerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 EUR und Kindesunterhalt für den Sohn X in Höhe von 349,- EUR.
8Die Klägerin meint, sie müsse sich wegen der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Haus fiktive Kapitalerträge in Höhe von monatlich 162,50 EUR ([75.000,- EUR - 10.000,- EUR] x 3% p.a. x 1/12) zurechnen lassen. Der Beklagte müsse sich entweder einen Wohnvorteil in Höhe der Differenz zwischen dem vollen Mietwert des Hauses und der Kreditbelastung vor Trennung oder fiktive Kapitalerträge aus dem anteiligen Verkaufserlös bei einer gedachten Veräußerung des Hauses an Dritte zurechnen lassen.
9Die Klägerin beantragt (Bl. 20 GA),
10den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Trennungsunterhalt über den gezahlten Betrag von 257,80 EUR monatlich hinaus ab März 2005 in Höhe von weiteren 565,20 EUR monatlich, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus, für die Monate Januar und Februar 2005 sofort, zu zahlen,
11den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn X, geboren am 11.08.1987, über den gezahlten Betrag von 349,- EUR hinaus in Höhe von weiteren 86,- EUR monatlich, fällig jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus, die Beträge in Höhe von je 86,- EUR für Januar und Februar 2005 sofort, zu zahlen.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Der Beklagte meint, die Klägerin sei bereits vor Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, ihre Berufstätigkeit auszuweiten.
15Er - der Beklagte - müsse sich als Wohnvorteil nur die Kosten für eine angemessene, kleinere Wohnung zurechnen lassen. Davon in voller Höhe abzuziehen sei die aus der Hausfinanzierung einschließlich der Finanzierung der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin folgende Kreditbelastung. Die überschießende Belastung sei bedarfsmindernd von seinem übrigen Einkommen abzuziehen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist zulässig und im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
19Die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 Abs. 1 BGB.
20Der Unterhaltsanspruch des Sohnes der Parteien folgt aus § 1601 BGB.
21Maßgebend für den Unterhaltsbedarf des Sohnes ist das Einkommen des Beklagten. Der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, die durch das Arbeitseinkommen beider Parteien und den geldwerten Vorteil mietfreien Wohnens im eigenen Haus geprägt worden sind.
22Der Beklagte ist als Arbeitnehmer vollschichtig berufstätig. Er verfügt unter Berücksichtigung des Steuervorteils aus dem begrenzten Realsplitting über folgendes Nettoeinkommen:
23Einkommensberechnung:
24allgemeine Lohnsteuer
25Jahrestabelle
26Steuerjahr 2005
27Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.661,00 EUR
28LSt-Klasse 1
29Kinderfreibeträge 0,5
30steuerliches Realsplitting -9.288,00 EUR
31Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.388,00 EUR
32Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -724,68 EUR
33–––––––––––––––––
34Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.548,32 EUR
3541548,32 / 12 = . . . . . . . . . . 3.462,36 EUR
36dazu Realsplittingvorteil . . . 3.942,10 EUR
373942,1 / 12 = . . . . . . . . . . . . 328,51 EUR
38Nachteilsausgleich . . . -2.483,88 EUR
39-2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . -206,99 EUR
40Berechnetes Einkommen
41Einkommen von A . . 3.583,88 EUR.
42Die Klägerin ist teilzeitbeschäftigt. Auf der Grundlage der von ihr vorgelegten Verdienstabrechnung ist von folgendem Nettoeinkommen auszugehen:
43Einkommensberechnung:
44allgemeine Lohnsteuer
45Monatstabelle
46Steuerjahr 2005
47Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,00 EUR
48LSt-Klasse 2
49Kinderfreibeträge 0,5
50steuerliches Realsplitting . . . 774,00 EUR
51Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -58,00 EUR
52Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . . -131,63 EUR
53Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . . . -43,88 EUR
54Krankenversicherung (14,7 %) . . . . . . . -99,23 EUR
55Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . . -11,48 EUR
56–––––––––––––––––
57Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.005,78 EUR
58davon ab Realsplittingnachteil . . . . . . . 206,99 EUR
59Nachteilsausgleich . . . . 2.483,88 EUR
602483,88 / 12 = . . . . . . . . . . . 206,99 EUR
61Berechnetes Einkommen
62Einkommen von B . . . . . 1.005,78 EUR.
63Fiktives Arbeitseinkommen muss sich die Klägerin nicht zurechnen lassen. Mit Rücksicht auf die Dauer der Ehe kommt eine Obliegenheit zur Ausweitung der Berufstätigkeit vor Ablauf des Trennungsjahres nicht in Betracht.
64Dem Argument des Beklagten, die Klägerin sei bereits jetzt verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten, weil die Ehe der Parteien nach Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft an dem gemeinsamen Haus als endgültig gescheitert anzusehen sei, folgt das Gericht nicht. Die am Schutzzweck des Trennungsjahres orientierte Argumentation wäre allenfalls bei einer Veräußerung des Familieneigenheims an Dritte schlüssig, weil durch eine solche die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft erschwert wird. Hier hat aber die Klägerin ihren Miteigentumsanteil an den Beklagten veräußert, so dass die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Ehewohnung ohne weiteres möglich wäre. Die eheerhaltende Funktion des Familienrechts verbietet deshalb die Annahme einer Erwerbsobliegenheit vor Ablauf des Trennungsjahres.
65Den Wohnvorteil des Beklagten und die mit dem Einfamilienhaus der Parteien zusammenhängenden Belastungen lässt das Gericht insgesamt unberücksichtigt. Dasselbe gilt für fiktive Kapitalerträge der Klägerin wegen der Veräußerung ihres Miteigentumsanteils an Beklagten. Die Parteien sind vielmehr unterhaltsrechtlich zu stellen, als hätten sie die Immobilie an Dritte veräußert, und zwar aus folgenden Gründen:
66Die Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin durch den Beklagten führt zu Surrogatseinkünften:
67bei der Klägerin:
68Die Klägerin kann Kapitalerträge aus dem Veräußerungserlös erzielen:
6975.000,00 EUR x 3,5% p.a. = 2.625,00 EUR
702.650,00 EUR x 1/12 = 219,00 EUR.
71Die Tatsache, dass die Klägerin 10.000,00 EUR verbraucht hat, um trennungsbedingten Mehrbedarf zu decken, ist unerheblich. Trennungsbedingter Mehrbedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn nicht prägende Einkünfte vorhanden sind. Das ist hier aber nicht der Fall.
72beim Beklagten:
73Der geldwerte Vorteil mietfreien Wohnens besteht auf der Seite des Beklagten fort. Der Wohnwert des Einfamilienhauses beträgt unstreitig
74860,- EUR.
75Mit Rücksicht auf die Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin ist dieser Wohnwert - auch beim Trennungsunterhalt - in voller Höhe als unterhaltsrechtliches Einkommen anzusehen.
76Davon abzuziehen sind verbrauchsunabhängige Hausnebenkosten in Höhe von
77- 47,- EUR
78und die Kreditbelastung (Zins und Tilgung) in folgender Höhe:
79U Bank (Nr. 411): 404,- EUR
80U Bank (Nr. 412): 250,- EUR
81U Bank (Nr. 413): 52,- EUR
82U Bank (Nr. 480): 145,- EUR
83V: 122,- EUR
84W: 54,- EUR
85Zwischensumme: - 1.027,- EUR.
86Die Kreditbelastung ist - entgegen der vorläufigen Berechnung des Gerichts im einstweiligen Anordnungsverfahren - in voller Höhe (Zins und Tilgung) vom Wohnwert abzuziehen.
87Die Kreditbelastung, die vor der Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin auf den Beklagten bereits bestanden hat, mindert bereits den Bedarf. Die zur Rückführung der Kredite erforderlichen Mittel haben den Parteien für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestanden.
88Die vom Beklagten zur Finanzierung der Übernahme der Haushälfte der Klägerin zusätzlich aufgenommenen Kredite bleiben auf der Bedarfsstufe unberücksichtigt. Sie mindern als berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten aber die Leistungsfähigkeit des Beklagten. Berücksichtigungswürdig sind auch die Tilgungsleistungen. Zwar bildet der Beklagte damit Vermögen; an dieser Vermögensmehrung ist die Klägerin für die Zeit vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens über den Zugewinnausgleich aber beteiligt.
89Im Ergebnis ist die aktuelle Kreditbelastung des Beklagten deshalb in voller Höhe vom Wohnwert abzuziehen.
90Folge daraus ist eine überschießende Belastung in Höhe von
91- 214,- EUR.
92Die Übertragung des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem ehemals gemeinsamen Haus der Parteien führt also bei Berücksichtigung der Surrogatseinkünfte zu einer nicht hinnehmbaren, einseitigen Belastung der Klägerin:
93Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Klägerin ist um 219,- EUR erhöht, während sich das des Beklagten um 214,- EUR verringert.
94Bei einer gedachten Veräußerung der Immobilie an Dritte ergibt sich dagegen folgendes Bild:
95Der Wohnwert entfällt.
96Die Kreditbelastung entfällt.
97Fiktive Kapitalerträge beider Parteien aus dem verbleibenden Erlös heben sich auf.
98Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, unterhaltsrechtlich eine Vermögensumschichtung vorzunehmen, bei der die Verhältnisse nach einem Verkauf der Immobilie an Dritte unterstellt wird (vgl. Soyka, Die Berechnung des Ehegattenunterhalts, 2. Aufl., Rdnr. 198; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 1 Rdnr. 394; OLG Saarbrücken, OLGR 2005, 108).
99Der Auffassung des Beklagten, bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sei diese Korrektur des Unterhaltsverhältnisses unzulässig, weil er - der Beklagte - dadurch gezwungen werde, noch vor Ablauf des Trennungsjahres das Familieneigenheim zu veräußern, um seine Unterhaltspflichten erfüllen zu können, folgt das Gericht nicht.
100Dem Beklagten verbleiben nach Abzug des Kindes- und Trennungsunterhalts und der Kreditbelastung noch ausreichende Mittel für seinen Lebensunterhalt. Die Notwendigkeit, die Immobilie zu veräußern, besteht nicht.
101Die Tatsache, dass die verbleibenden Mittel geringer sind, als sie wären, wenn er von der Übernahme des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem Haus abgesehen hätte, muss der Beklagte hinnehmen. Sie beruht letztlich beruht auf seinem freien Entschluss.
102Der Beklagte kann die Übernahme des Hauses aber nicht indirekt über den Unterhalt auf Kosten der Klägerin finanzieren, und zwar auch nicht in der Trennungszeit.
103Danach sind Bedarf und Bedürftigkeit wie folgt zu berechnen:
104Grunddaten:
105Pflichtiger:
106Name: A
107Einkommensberechnung:
108allgemeine Lohnsteuer
109Jahrestabelle
110Steuerjahr 2005
111Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 56.661,00 EUR
112LSt-Klasse 1
113Kinderfreibeträge 0,5
114steuerliches Realsplitting -9.288,00 EUR
115Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -14.388,00 EUR
116Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -724,68 EUR
117–––––––––––––––––
118Nettolohn: . . . . . . . . . . . 41.548,32 EUR
11941548,32 / 12 = . . . . . . . . . . 3.462,36 EUR
120dazu Realsplittingvorteil . . . 3.942,10 EUR
1213942,1 / 12 = . . . . . . . . . . . . 328,51 EUR
122Nachteilsausgleich . . . -2.483,88 EUR
123-2483,88 / 12 = . . . . . . . . . . -206,99 EUR
124Berechnetes Einkommen
125Einkommen von A . . . . 3.583,88 EUR
126abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
1273583,88 - 150 = . . . . . . . . . . 3.433,88 EUR
128Kinder:
1291.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
130Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
131Das Kind lebt nicht beim Ehegatten Es lebt beim Pflichtigen.
132Der Pflichtige erhält das Kindergeld.
133Ausbildungsvergütung . . . . . . . . . 450,00 EUR
134abzügl. Aufwand . . . . . . . . . . . 85,00 EUR
135anzurechnen . . . . . . . . . . . . 365,00 EUR
136Pflichtiger bezieht Kindergeld . . . . . . . 154,00 EUR
1372.Kind Alter . . . . . . . . . . . . 17 Jahre
138Der Bedarf bestimmt sich nach der Kindesunterhaltstabelle.
139Hälftiges Kindergeld nach § 1612b I, V BGB anzurechnen 77,00 EUR
140Ehegatte:
141Name: B
142Einkommensberechnung:
143allgemeine Lohnsteuer
144Monatstabelle
145Steuerjahr 2005
146Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.350,00 EUR
147LSt-Klasse 2
148Kinderfreibeträge 0,5
149steuerliches Realsplitting . . . 774,00 EUR
150Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -58,00 EUR
151Rentenversicherung (19,5 %) . . . . . . -131,63 EUR
152Arbeitslosenversicherung (6,5 %) . . . . . . -43,88 EUR
153Krankenversicherung (14,7 %) . . . . . . . -99,23 EUR
154Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,85 %) . . . . . -11,48 EUR
155–––––––––––––––––
156Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.005,78 EUR
157davon ab Realsplittingnachteil . . . . . . . 206,99 EUR
158Nachteilsausgleich . . . . 2.483,88 EUR
1592483,88 / 12 = . . . . . . . . . . . 206,99 EUR
160Berechnetes Einkommen
161Einkommen von B . . . . . 1.005,78 EUR
162abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen
1631005,78 - 50,29 = . . . . . . . . . . . 955,49 EUR
164Die Ehe ist nicht geschieden.
165Unterhaltsberechnung:
166aus Einkommen des Pflichtigen 3.434,00 EUR
167Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 03
168Gruppe 10: 3200-3600 BKB: 1400
169Kindesunterhalt:
170Y 556 - 365 = . . . . . . . . . . 191,00 EUR
171X . . . . . . . . . . . . . 483,00 EUR
172insgesamt prägend . . . . . . . . . . 674,00 EUR
173Vorabzug prägenden Kindesunterhalts
1743434 - 674 . . . . . . . . . . . 2.760,00 EUR
175Unterhalt von B
176aus Differenz der prägenden Einkommen
177Quotenunterhalt
178(2760 - 955) *3/7 = . . . . . . . . . . 774,00 EUR
179bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.986,00 EUR
180Kindergeldverrechnung:
181X
182483 - 77 = . . . . . . . . . . . . . 406,00 EUR
183Verteilungsergebnis:
184A . . . . . . . . . 2.217,00 EUR
185(davon ant. Kindergeld 231)
186(dazu für Nachteilsausgleich 207)
187B . . . . . . . . . . 1.806,00 EUR
188(davon ant. Kindergeld 77)
189Kind(er): . . . . . . . . . . . . 1.039,00 EUR
190(davon Kindeseinkommen 365)
191–––––––––––––––––
192insgesamt . . . . . . . . . . . . 5.062,00 EUR
193Zahlungspflichten von A
194gegenüber den folgenden Berechtigten:
195X . . . . . . . . . . . . . 406,00 EUR
196entsprechend . . . . . 170 %
197des Regelbetrags der Altersstufe 3
198von derzeit . . . . . 284,00 EUR
199abzüglich Kindergeld . . . 77,00 EUR
200B . . . . . . . . . . . 774,00 EUR
201–––––––––––––––––
202Summe: . . . . . . . . . . . . 1.180,00 EUR.
203Der Beklagte ist leistungsfähig.
204Der Klägerin steht also laufender Unterhalt ab April 2005 in folgender Höhe zu:
205Trennungsunterhalt: 774,- EUR
206Kindesunterhalt X: 406,- EUR.
207Wegen § 308 ZPO war nur der über den freiwillig gezahlten Sockelbetrag hinausgehende Unterhalt zu titulieren.
208Die Klägerin kann den Unterhalt gemäß §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 S. 4, 1613 Abs. 1 S. 1 BGB rückwirkend für die Zeit ab Januar 2005 geltend machen.
209Verzug ist spätestens dadurch begründet worden, dass dem Beklagten mit der Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung am 19.01.2005 eine Abschrift der Klageschrift zugeleitet worden ist.
210Der Beklagte hat monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 257,80 EUR und Kindesunterhalt für den Sohn X in Höhe von 349,- EUR gezahlt, so dass für den Zeitraum Januar bis März 2005 folgender Rückstand besteht:
211Trennungsunterhalt:
212(774,- EUR - 257,80 EUR) x 3 Monate = 1.548,60 EUR
213Kindesunterhalt:
214(406,- EUR - 349,- EUR) x 3 Monate = 171,- EUR.
215Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
216Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 8, 711 ZPO.
217Die Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
218Hauptsacheverfahren:
2198.053,50 EUR ([562,20 EUR + 57,- EUR] x [12 + 1])
220einstweiliges Anordnungsverfahren:
2213.013,20 EUR ([445,20 EUR + 57,- EUR] x 6).