Datum:
01.01.2014
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 52
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
52 C 9515/11
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2014:0101.52C9515.11.00
Tenor:
I.
Der Verhandlungstermin vom 17.12.2013 entfällt.
II.
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird folgender Vergleich festgestellt:
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Die Klägerin verzichtet auf die streitbefangene Forderung und erklärt Klageverzicht.
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Die Klägerin übernimmt die Kosten des Verfahrens, Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
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Die Vereinbarung ist präjudiziell.
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Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über das streitgegenständliche Verfahren und den Inhalt dieses Vergleiches. Der Beklagte verpflichtet sich auch gegenüber der Q GmbH zu Stillschweigen über das Verfahren und über den Inhalt des Vergleichs.
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Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche sowie auch eventuelle Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller erledigt. Der Beklagte verzichtet insbesondere auch gegenüber der Q und mit ihr nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaften auf eventuelle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt.
III.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird festgesetzt auf
4.842,11 €.
1Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.