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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 202/25

Datum:
02.02.2026
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 202/25
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2026:0202.37C202.25.00
 
Schlagworte:
Pauschalreise; unrenoviertes Zimmer; Fehlen zugesicherter Eigenschaft
Normen:
§ 651m BGB; § 651i BGB
Leitsätze:

Erfolgt bei einer Pauschalreise entgegen der zugesicherten Eigenschaft als renoviert eine Unterbringung in einem durchschnittlichen unrenovierten – über das Fehlen dieser zugesicherten Eigenschaft hinaus aber mangelfreien – Zimmer desselben Hotels, so rechtfertigt dies im Regelfall eine Minderung von 20%. Dies folgt daraus, dass nach BGH NJW 2018, 789 die Unterbringung in einem nahegelegenen gleichwertigen Hotel anstelle des zugesagten Hotels bereits eine Minderung von 10% rechtfertigt. Die Unterbringung in einem unrenovierten Zimmer desselben Hotels stellt demgegenüber eine größere Beeinträchtigung des Reiseempfindens dar.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

des Herrn U.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F.,

gegen

die I. GmbH, vertr. d.d. GF,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N.,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2026

durch den Richter am Amtsgericht J.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 549,00 EUR (in Worten: fünfhundertneunundvierzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2025 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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