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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 268/23

Datum:
25.03.2024
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 268/23
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2024:0325.37C268.23.00
 
Schlagworte:
Reduzierung Flugrate, Fluggastrechteverordnung, außergewöhnliche Umstände, Annullierungsermessen
Normen:
Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-Verordnung
Leitsätze:

Zum Beweis, dass bei einer wetterbedingten allgemeinen Reduzierung der Flugrate eine Annullierung eines einzelnen Flugs auf einen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung zurückgeht, muss das Luftfahrtunternehmen im Rahmen der ihm zumutbaren Maßnahmen zur Reduzierung der Auswirkungen beweisen, dass unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtheit der Fluggäste die Annullierung gerade dieses Flugs für die betroffenen Fluggäste hinnehmbar war. Ihm steht dabei zwar ein Beurteilungsspielraum zu (BGH NJW 2013, 374 Rn. 33), dabei muss aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Gericht in die Lage versetzt sein eigenständig zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen angemessene Beurteilungsmaßstäbe angelegt hat. Das Luftfahrtunternehmen bleibt daher beweisfällig, wenn nach der Vernehmung seines Mitarbeiters als Zeuge es offen bleibt, welche weiteren Flüge vom selben Flughafen an dem jeweiligen Tag geplant waren und welche Kriterien im Einzelfall an die Annullierungsentscheidung angelegt worden sind, ein allgemein gehaltener Verweis auf üblicherweise angewandte Kriterien und eine softwaregestützte Auswahl genügt nicht.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 25.03.2024

durch den Richter am Amtsgericht E.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR (in Worten: sechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07. Juli 2023 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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