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In der Zwangsvollstreckungssache
hat das Amtsgericht Düsseldorf
am 02.11.2023
durch die Richterin am Amtsgericht Y.
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Vertreters der Landeskasse vom 19.06.2023 wird die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin O. vom 19.07.2023, N01, auf 13,05 € reduziert.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Vertreter der Landeskasse wendet sich mit seiner Erinnerung gegen den Ansatz von Zustelltgebühren im Rahmen der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
4Unter dem Aktenzeichen 665 M 783/23 wurde am 06.06.2023 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und auf Antrag der Gläubigerin durch Vermittlung der Geschäftsstelle gem. § 192 Satz 2, 3 ZPO zur Zustellung an die Gerichtsvollzieherin gegeben. Drittschuldner war die P., ein Empfänger, der gem. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung einzurichten hat. Die Gerichtsvollzieherin veranlasste eine elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin und des Weiteren eine Zustellung per Post an den Schuldner.
5Mit Schreiben vom 19.07.2023 übersandte die Gerichtsvollzieherin die Zustellungsurkunden an den Gläubigervertreter und stellte Kosten in Höhe von 13,05 € in Rechnung. Auf die Rechnung vom 19.07.2023 (Bl. 33 GA) wird Bezug genommen.
6Der Vertreter der Landeskasse beanstandet mit der Erinnerung, dass die Gerichtsvollzieherin für die elektronische Zustellung an die Drittschuldnerin Gebühren nach Nr. 100 KV GvKostG in Ansatz gebracht hat. Er vertritt insoweit die Ansicht, bei einer elektronischen Zustellung handele es sich um eine sonstige i.S.d. § 101 KV Gv KostG.
7Die Gerichtsvollzieherin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
8II.
9Die gemäß § 5 Abs. 2 GV KostG zulässige Erinnerung ist auch im Übrigen zulässig und begründet.
10Der Kostenansatz der zuständigen Gerichtsvollzieherin ist lediglich in Höhe von 13,05 € begründet.
11Für die Zustellung an die Drittschuldnerin können lediglich Kosten gemäß KV 101 i.H.v. 3,30 € in Ansatz gebracht werden.
12Der Gerichtsvollzieher hat die Zustellung elektronisch durchgeführt.
13Das Gericht vertritt insofern die Auffassung, dass bei einer elektronischen Zustellung nur Kosten gemäß Nr. 101 KV anzusetzen sind, da der Aufwand für den Gerichtsvollzieher geringer ist als bei einer persönlichen Zustellung im Sinne der Nr. 100 KV (so auch AG Lüneburg, JurBüro 2023, 331). Für diese Sichtweise spricht bereits der Wortlaut der Norm. Der Gerichtsvollzieher begibt sich für die Zustellung eines elektronischen Dokuments nicht vor Ort. Zudem hat er keine Formen der Ersatzzustellung nach §§ 191, 178, 179, 180, 181 ZPO zu prüfen. Ferner ist bei der Zustellung von elektronischen Dokumenten keine Zustellungsurkunde gemäß § 182 ZPO zu errichten.
14Der Kostenansatz errechnet sich demnach wie folgt:
151.a. elektronische ZU an DS KV 101 3,30 €
161.b. ZU per Post an Sch. KV 101 3,30 €
172. Entgelt für ZU KV 701 3,45 €
183. Auslagenpauschale KV 716 3,00 €
19gesamt: 13,05 €
20Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 7 S. 2 GKG.
21Das Gericht lässt die Beschwerde gemäß § 5 Abs. 2 GvKostG, § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zu, da dazu wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage Anlass besteht.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.
24Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
25Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
26Y.
27Richterin am Amtsgericht