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Auf „Nichtbelehrungsfälle“ bezüglich der Forderungen nach § 302 InsO sind die Vorschriften der Wiedereinsetzung nicht anwendbar.
In „Nichtbelehrungsfällen“ ist der Widerspruch gegen die Geltendmachung nach § 302 InsO jederzeit möglich, das Gericht hat hierzu eine dem § 234 Abs. 1 ZPO entsprechende Frist zu setzen, sobald es von dem Nichtbelehrungsfall Kenntnis erlangt.
Die Zwangsvollstreckung ist nur hinsichtlich der Vollstreckung nach § § 850f Abs. 2 ZPO für unzulässig zu erklären, die Vollstreckung i.Ü. bleibt unberührt.
Bestätigung (nebst Klarstellung) von AG Düsseldorf, B. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06, ZInsO 2014, 2281 ff.;
Entgegen AG Köln, B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394 ff.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn X,
zusätzlich beteiligt:
B-Bank, vertr.d.d. Vorstände I, J,
- Gläubiger zu 1 -
Rechtsanwälte G,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 1 -
wird
1. festgestellt, dass der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO wirksam erhoben ist,
2. die Zwangsvollstreckung eingestellt, soweit sie im Rahmen der privilegierten Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO in den Betrag erfolgt, der nicht der allgemeinen Vollstreckung nach § 850c ff. ZPO unterliegt,
3. die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am 27.10.2022 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 1 sowie die Vollstreckung aus ihr sind insoweit unzulässig, soweit sie in den Betrag erfolgt, der nicht der allgemeinen Vollstreckung nach § 850c ff. ZPO unterliegt.
Der Ausspruch zu 2. und der Ausspruch zu 3. hängen in ihrer Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.
A.
2Mit Beschluss des Amtsgerichts – Insolvenzgericht – Düsseldorf vom 14.03.2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, der Prüfungsstichtag wurde auf den 13.05.2016 bestimmt. Die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses erfolgte durch Einrückung am 17.03.2016, die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner erfolgte ausweislich der Postzustellungsurkunde Bl. 86 GA. am 21.03.2016.
3Die weitere Beteiligte meldete mit beim Insolvenzverwalter am 31.03.2016 eingegangener Schrift eine Forderung von insgesamt 2.249,64 € zur Insolvenztabelle an. Als Forderungsgrund wurde angegeben, Kreditkartenvertrag, des Weiteren wurde angegeben, die Forderung resultiere aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, da Transaktionen im Zeitraum der Zahlungsunfähigkeit vorgenommen worden seien, dies zumindest mit bedingtem Vorsatz. Die Forderung wurde entsprechend auch gestützt auf die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung in die Insolvenztabelle eingetragen.
4Eine Belehrung des Schuldners hinsichtlich der vorsatzdeliktischen Anspruchsgrundlage und der Folgen der entsprechenden Feststellungswirkungen erfolgte nicht. Der Insolvenzverwalter sowie die sonstigen Gläubiger ließen die Forderung der weiteren Beteiligten unwidersprochen, sodass deren Feststellung im Rahmen des Prüfungsstichtages beurkundet wurde.
5Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist dem Schuldner mit Beschluss vom 26.04.2021 die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (a. F.) Erteilt worden. Der weiteren Beteiligten ist am 27.10.2022 eine vollstreckbare Ausfertigung aus der Insolvenztabelle erteilt worden.
6Der Schuldner leitete einen zwischen ihm und der Kanzlei des vormaligen Insolvenzverwalters und Treuhänders geführten E-Mail Verkehr zu, woraus sich ergab, dass der Schuldner offenbar nicht hinsichtlich der genannten Forderung belehrt wurde. Dies erwies sich nach Studium der Akte als zutreffend. Daraufhin wies das Gericht den Schuldner darauf hin, dass er nach zwar umstrittener Ansicht den Widerspruch zunächst nachholen könne, dies müsse jedoch schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgen. Das Gericht setzte dem Schuldner hierzu eine Frist von zwei Wochen. Die entsprechende Verfügung ist dem Schuldner ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 239 GA. am 05.12.2022 zugestellt worden. Mit bei Gericht am 12. Dezember eingegangener Schrift vom 08.12.2022 erhob der Schuldner Widerspruch gegen die Deliktseigenschaft der genannten Forderung.
7B.
8I.
9Die Erhebung des Widerspruchs des vormaligen Gemeinschuldners gegen den Deliktscharakter ist zulässig, und konnte auch nachverfahrendlich erhoben werden und ist somit zu beurkunden.
10Auf die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es nicht an. Lediglich auf der Rechtsfolgenseite sind die Regeln der Wiedereinsetzung entsprechend anwendbar und zwar dergestalt, dass die bloße Vornahme der Prozesshandlung ausreichend ist.
11Die Regeln der Wiedereinsetzung der §§ 233 ff. ZPO befassen sich mit der Versäumung von Notfristen. § 186 InsO regelt wie bereits die Vorgängervorschrift des § 165 KO den Fall der Terminsversäumnis des Schuldners und erklärt die Vorschriften der ZPO zur Wiedereinsetzung für entsprechend anwendbar. Anders als die Vorschriften der ZPO zur Wiedereinsetzung handelt es sich bei der insolvenzrechtlichen Wiedereinsetzung zunächst um das Versäumen, eine Erklärung abzugeben. Dies führt nicht zu einer Entscheidung, sondern nur zur Nicht-Beurkundung der unterlassenen Erklärung.
12Hiergegen ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben, sondern nur die Nachholung der Erklärung unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung.
13Die Wiedereinsetzung setzt zunächst objektiv das Versäumen einer Prozesshandlung voraus und darüber hinaus, dass das Versäumnis unverschuldet war.
14Vorliegend hat der vormalige Gemeinschuldner eine Prozesshandlung in Bezug auf den Widerspruch gegen den Deliktscharakter unter dem Aspekt der Vorsätzlichkeit der geltend gemachten Forderung nicht versäumt. Gem. § 175 Abs. 2 InsO hat das Gericht den Schuldner über die Rechtsfolgen des § 302 InsO und über die Möglichkeit des Widerspruchs zu belehren, wenn eine Forderung angemeldet wird und auf den Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gestützt wird.
15Diese Belehrung ist vorliegend nicht erfolgt.
16Wird eine Partei trotz zwingender Belehrungspflicht nicht auf die Folgen des Ausbleibens im Termin hingewiesen, treten Säumnisfolgen nicht ein. Auf eine Fristsetzung gewendet, hat dasselbe zu gelten. Im Unterschied zum - zwar nicht nichtigen – aber infolge Ladungsmangels ergangenen Versäumnisurteils ist letzteres anfechtbar, die Beurkundung ist es hingegen nicht, da es sich nicht um eine Entscheidung handelt. Vorliegend galt zwar die Widerspruchsfrist für den allgemeinen Prüfungstermin gegenüber dem Schuldner als ordnungsgemäß gesetzt, nicht hingegen bzgl. der Deliktsforderung hinsichtlich des Verschuldensgrades sowie des auf Feststellung der Restschuldbefreiung gerichteten Begehehrens. Hier lag ein Ladungsmangel vor, welcher dazu führt, dass bereits objektiv keine Säumnis gegeben ist. Liegt objektiv keine Säumnis vor, kann es auf die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht mehr ankomme (so schon AG Düsseldorf B. v. 06.02.2018, 502 IN 155/14, ZInsO 2018, 618-620).
17Soweit hiergegen das Amtsgericht Köln (B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394-396) dahingehend judiziert, die Säumnis sei nach § 186 Abs. 1 S. 1 InsO ausschließlich objektiv nach dem Versäumen eines Termins oder einer Frist zu bestimmen, ohne dass nach dem Grund für die Säumnis zu differenzieren sei, und „eine unterschiedliche Behandlung von Widerspruchsfristen für den allgemeinen Prüfungstermin und für in diesem Termin zu prüfende Deliktsforderungen, wie es das Amtsgericht Düsseldorf vornehmen will, scheide daher aus“, ist zu kurz gegriffen.
18Im Prüfungstermin geht es „lediglich“ darum, zu beurkunden, welche Gläubiger Ansprüche gegen die der Gesamtgläubigerschaft zustehenden Haftungsmasse haben, und welche Gläubiger – zunächst – nicht. Weitere Feststellungen der Prüfungsverhandlung – hinsichtlich etwaiger Verschuldensformen oder Feststellungen einer Restschuldbefreiung sind hiervon abstrahiert. Deshalb haben andere Gläubiger und der Insolvenzverwalter diesbezüglich keine Widerspruchsrechte. Der Schuldner hat die Wirkungen der Feststellung – jenseits der Eigenverwaltung - nachverfahrendlich - gegen sich geltend zu lassen. Dies betrifft jedoch nur die allgemeinen Wirkungen der Tabellenfeststellung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs als solchen. Im Falle einer nicht beantragten Restschuldbefreiung gilt für die Gläubiger das Recht der freien Nachforderung unbeschränkt.
19Werden Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung oder sonstige nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderungen geltend gemacht, betrifft dies eine außerinsolvenzliche nachverfahrendliche Wirkung, die besonderen Regularien unterliegt. Wird das Recht der freien Nachforderung durch die Restschuldbefreiung eingeschränkt, gilt dies für die vorgenannten Forderungen nicht. Dies setzt aber voraus, dass der Gläubiger die Forderung entsprechend anmeldet und der Schuldner auf die besondere Rechtsfolge und sein Widerspruchsrecht hingewiesen wird.
20Erfolgt der Hinweis nicht, hat der Schuldner die entsprechenden Feststellungen bezüglich der Restschuldbefreiungsfestigkeit nicht gegen sich gelten zu lassen.
21In einem Terminsverfahren hätte die Prüfung des Verschuldensgrades sowie des Feststellungsanspruchs der Restschuldbefreiungsfestigkeit nicht erfolgen dürfen, sofern eine Belehrung unterblieben ist. Damit liegt keine Säumnis vor. Nur wegen der schriftlichen Durchführung der Prüfungsverhandlung verhält sich dies nicht anders.
22Soweit das AG Köln meint, es sei hinsichtlich der Widerspruchsrichtung nicht zu differenzieren nimmt der BGH hingegen eine entsprechende Differenzierung vor, Dieser unterscheidet sehr wohl hinsichtlich der Zielrichtung von Widersprüchen des Schuldners (vgl. B. v. 03.04.2014 – IX ZB 93/13). Der Entscheidung des AG Köln lag i.Ü. ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde. Dort ist eine Belehrung vorgenommen worden, die auch ausweislich der Zustellungsurkunde zugegangen ist. Die Widereinsetzung ist aus anderen Gründen abgelehnt worden. Dies unterscheidet sich jedoch von einem objektiv gegebenen „Nichtbelehrungsfall“ fundamental. Soweit z.T. angenommen wird, in Nichtbelehrungsfällen seien die Wiedereinsetzungsvorschriften anwendbar, nicht hingegen die Präklusionsregelung des § 234 Abs. 3 ZPO (vgl. AG Duisburg, B. v. 26.07.2008, 62 IN 36/02, NZI 2008, 628-630) wird hierbei genauso wie bei der Entscheidung des AG Köln nicht danach differenziert ob eine Säumnis überhaupt vorliegt oder diese unverschuldet ist. Soweit das AG Köln davon ausgeht, die Nichtbelehrung sei mit den Regelungen der unterbliebene Rechtsbehelfsbelehrungen gleichzusetzen, ist dies dogmatisch verfehlt, da dieser Regelungstatbestand eine Säumnis voraussetzt.
23Daher verbleibt es bei der bisherigen Rechtsauffassung der genannten Entscheidung des AG Düsseldorf.
24Aus dem Vorgenannten folgt, dass die Prozesshandlung – Erhebung des Widerspruchs gegen die vorsätzliche Deliktseigenschaft/ die Feststellung der Restschuldbefreiungsfestigkeit im “Nichtbelehrungsfall“ unabhängig von den Regeln zur Wiedereinsetzung nachholbar ist und entsprechend zu beurkunden ist. Gleichwohl ist in Nichtbelehrungsfällen dem Schuldner eine gerichtliche Frist zur Nachholung des Widerspruchs zu setzen, um Klarheit für die Beteiligten zu schaffen. Diese ist den Vorschriften über die Wiedereinsetzung nach § 234 Abs. 1 ZPO entsprechend zu bemessen.
25II.
26Auch unter Gesichtspunkten der Wertung der Interessen der weiteren Beteiligten und des vormaligen Gemeinschuldners ist das Ergebnis gerecht.
27Die weitere Beteiligte hat nach wie vor die Möglichkeit, ihren Anspruch im Rahmen der Feststellungsklage nach § 184 InsO weiterzuverfolgen. Der BGH hat in seiner Entscheidung IX ZR 247/09 folgendes festgestellt:
28“Richtet sich eine Klage auf die Feststellung von Leistungspflichten aus einem Schuldverhältnis (§ 241 Abs. 1 BGB), so muss sie abgewiesen werden, wenn die in Betracht kommenden Ansprüche nach materiellem Recht verjährt sind. Von der Feststellung einer Leistungspflicht ist jedoch die Feststellung eines anderweitigen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage zu unterscheiden. Sie beruht nicht auf einem Anspruch gemäß § 194 Abs. 1 BGB; denn der Beklagte schuldet insoweit kein Tun oder Unterlassen, sondern hat eine sonstige Beurteilung gegen sich gelten zu lassen.” Und weiter hat der Senat in der genannten Entscheidung festgestellt: “Die Unverjährbarkeit des Feststellungsanspruchs, der keine Leistungspflicht zum Inhalt hat, erfasst auch den Klageantrag, den Rechtsgrund eines Anspruchs als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung festzustellen mit dem Ziel, die Durchsetzbarkeit dieses Anspruchs trotz Erteilung der Restschuldbefreiung sicher zu stellen”.
29Diese Entscheidung ist jedoch kritisch zu betrachten, da sie sich auch so auffassen ließe, die Verjährung sei quasi abgeschafft. Der Senat hat jedoch in 03.03.2016 IX ZB 33/14 folgendes festgestellt:
30Hat der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung einen anderen Streitgegenstand als der titulierte Anspruch, kann der Schuldner gegenüber dem Feststellungsbegehren des Gläubigers einwenden, der Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung sei verjährt (Klarstellung BGH, 2. Dezember 2010, IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337).(Rn.19)
312. Rechtskräftig festgestellt sind alle materiell-rechtlichen Ansprüche, die vom Streitgegenstand umfasst sind, über den mit dem Titel entschieden wurde.(Rn.25)
32Die Forderung ist zwar mit dem über den Zahlungsanspruch hinausgehenden Begehrens des Gläubigers festgestellt, weshalb sich ein Verjährungsproblem nicht stellen dürfte, diese Rechtsfrage ist aber nicht Gegenstand insolvenzgerichtlicher Beurteilungskompetenz, gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung in tenoriertem Umfange einzustellen und für unzulässig zu erklären.
33Weder die weitere Beteiligte, noch der vormalige Gemeinschuldner soll wegen des Verfahrensfehlers des Gerichts einen Vorteil erhalten. Die Betreibungslast wird dahin verlagert, wohin sie gehört hätte, wäre die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt, dem Widerspruchsrecht des vormaligen Gemeinschuldners wird Rechnung getragen.
34Damit ist die Lage hergestellt, die bei ordnungsgemäßer Verfahrensweise gegeben gewesen wäre.
35III.
36Da der Schuldner den Widerspruch gegen den Zahlungsanspruch als solchen unterlassen hat, ist die Vollstreckungsklausel insoweit aufrecht zu erhalten, als dass wegen des Zahlungsanspruchs ohne Privilegierung nach § 850f Abs. 2 ZPO vollstreckt wird.
37Dies entspricht der Rechtslage, die gegeben wäre, soweit zwar der Restschuldbefreiungsfestigkeit widersprochen wurde, nicht hingegen dem Zahlungsanspruch als solchem (vgl. hierzu BGH, B. v. 03. April 2014 - IX ZB 93/13 -, ZInsO 2014, 1055 ff.; BGH, B. v, 18. Juni 2020 - IX ZB 46/18 -, ZInsO 2020, 1586 ff.) Letzteres ist vorliegend nicht erfolgt, hierfür sind Widereinsetzungsgründe auch nicht erkennbar.
38Insofern ging die genannte Entscheidung des AG Düsseldorf fehl, als dass die Klausel insgesamt für unwirksam erklärt wurde.
39Dem Schuldner obliegt es ggfs. im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage den Einwand der Restschuldbefreiung gegen die Vollstreckung geltend zu machen. Innerhalb dieses Verfahrens mag dann Erkenntnis dahingehend ergehen, ob der Anspruch der Restschuldbefreiung unterfällt oder nicht.
40Rechtsmittelbelehrung:
41Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
42Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
43Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
44Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
45Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
46Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
47Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
48Düsseldorf, 09.01.2023
49Amtsgericht
50F
51Rechtspfleger