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Amtsgericht Düsseldorf, 513 IK 191/15

Datum:
09.01.2023
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 513
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
513 IK 191/15
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2023:0109.513IK191.15.00
 
Schlagworte:
Restschuldbefreiung; vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung; Widerspruch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Ladungsmangel; Belehrungsmangel
Normen:
§§ 302, 301, 186 InsO; §§ 233 ff. ZPO
Leitsätze:

Bestätigung (nebst Klarstellung) von AG Düsseldorf, B. v. 01.07.2014, 510 IK 125/06, ZInsO 2014, 2281 ff.;

Entgegen AG Köln, B. v. 04.06.2019, 74 IN 7/15, ZInsO 2021, 394 ff.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

des Herrn X,

zusätzlich beteiligt:

B-Bank, vertr.d.d. Vorstände I, J,

- Gläubiger zu 1 -

Rechtsanwälte  G,

- Verfahrensbevollmächtigter  zu 1 -

wird

1.       festgestellt, dass der Widerspruch des vormaligen Gemeinschuldners gegen die Feststellung der Forderung der weiteren Beteiligten als Deliktsforderung i.S.v. § 302 Nr. 1 InsO wirksam erhoben ist,

2.       die Zwangsvollstreckung eingestellt, soweit sie im Rahmen der privilegierten Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO in den Betrag erfolgt, der nicht der allgemeinen Vollstreckung nach § 850c ff. ZPO unterliegt,

3.       die vom Amtsgericht Düsseldorf – Insolvenzgericht – der weiteren Beteiligten am  27.10.2022 erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Tabellenauszuges Rang 0 lfd. Nr. 1 sowie die Vollstreckung aus ihr sind insoweit unzulässig, soweit sie in den Betrag erfolgt, der nicht der allgemeinen Vollstreckung nach § 850c ff. ZPO unterliegt.

Der Ausspruch zu 2. und der Ausspruch zu 3. hängen in ihrer Wirksamkeit vom Eintritt der Rechtskraft zum Ausspruch zu 1. ab.

 
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