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Zur Abrechnung einer stereotaktischen Implantation von tiefen Hirnstimulationselektroden zur Behandlung des Parkinson-Syndroms nach der Gebührenordnung für Ärzte, insbesondere Anzahl der Berechnung der Gebührenziffern 2561 und 2562 sowie analoge Anwendung und Anzahl der Berechnung der Gebührenziffer 839 (elektromyografische Untersuchung) und Berechnung der Anbringung der Mayfield-Halterung analog Gebührenziffer 2184.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 30.09.2023
durch den Richter am Amtsgericht G.
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 804,33 EUR (in Worten: achthundertvier Euro und dreiunddreißig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.08.2020 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerseite zu 57% und die Beklagtenseite zu 43%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin und dem Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin und der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten in einer privaten Krankenversicherungssache.
3Der Beklagte ließ sich im Zeitraum vom 13.05.2020 bis zum 18.05.2020 im Universitätsklinkum E. privatärztlich behandeln wegen idiopathischen Parkinson-Syndroms vom Tremordominanz-Typ. Es erfolgte therapeutisch eine beidseitige stereotaktische Implantation der tiefen Hirnstimulationselektroden in den Nucleus subthalamicus sowie des nicht wiederaufladbaren Neurostimulators. Die Abrechnung der stationären Behandlung erfolgte auf privatärztlicher Basis und wurde dem Patienten am 23.07.2020 in Rechnung gestellt. Der Behandler trat seinen Honoraranspruch an die Klägerin ab, die mit Rechnung vom 23.07.2020, Blatt 21/25 der Akte, einen Gesamtbetrag von 4748,65 Euro gegen den Beklagten geltend machte und den Beklagten über die Rechtsfolgen des § 286 Abs. 3 BGB informierte. Die Rechnung beinhaltet unter anderem folgende Positionen:
410x Gebührenziffer 839 mit Faktor 3,5 zu insgesamt 1428,00 Euro, 9806 Elektromyographische Untersuchung Paragr. 6 entspr.: intrazelluläre/intranukleare Mikroelektrodenableitung über 5 Trajektoren pro Seite zur Lokalisation der anatomisch-elektrophysiologischen Konfiguration des Nucleus subthalamicus und der angrenzenden thalamischen Kerngebiete
52x Gebührenziffer 2561 mit Faktor 3,5 zu insgesamt 1885,02 Euro, 9806 Stereotakt.Ausschalt.o.Implantat.
62x Gebührenziffer 2562 mit Faktor 3,5 zu insgesamt 918,02 Euro, 9806 Zielpunktbestimmungen z. d. Lstgn. 2560 und 2561
71x Gebührenziffer 2184 mit Faktor 2,3 zu 134,06 Euro, Anlegen von Hals-Extensionen
8Paragr. 6 entspr.: Mayfield-Halterung
9Ferner beinhaltet die Rechnung auf alle Gebühren eine 25%-ige Minderung gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ, der Steigerungsfaktor ist unstreitig.
10Die Streitverkündete zahlte auf diese Rechnung zunächst 2740,17 Euro. Sie bezahlte die geminderte Gebührenziffer 839 GOÄ nur einmal je Gehirnhälfte, die geminderte Gebührenziffer 2561 GOÄ und 2562 GOÄ nur einmal und die geminderte Gebührenziffer 2184 GOÄ nicht. Anschließend zahlte die Streitverkündete weitere 153,01 Euro.
11Die Klägerin mahnte den Beklagten im März 2021 3x den ausstehenden Teilbetrag der Rechnung zu bezahlen. Sodann ließ sie nochmals mit Schreiben vom 04.01.2022 durch die S. mahnen. Zuvor hatte bereits die Streitverkündete mit Schreiben vom 09.07.2021, Anlage BLD 7, erklärt, dass eindeutige gebührenrechtliche Gründe der Forderung entgegen stünden.
12Die Klägerin beantragt,
13den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.855,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 13.08.2020, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 €, sowie die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 112,69 € zuzahlen.
14Der Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Der Beklagte hat mit Klageerwiderung vom 21.07.2022 seiner privaten Krankenversicherung, der V., den Streit verkündet, Blatt 52. Diese ist am 17.08.2022 dem Rechtsstreit aufseiten des Beklagten beigetreten, Blatt 114.
17Das Gericht hat mit Beschluss vom 14.09.2022 Beweis erhoben zu den medizinischen Tatsachengrundlagen verschiedener gebührenrechtlicher Fragestellungen, insoweit wird Bezug genommen auf Blatt 162. Nach längerer Diskussion mit den Parteien um die Frage eines unbefangenen Sachverständigen hat es im Einverständnis der Parteien mit Beschluss vom 15.12.2022, Blatt 270, den Sachverständigen Univ.-Prof. Dr. med. X., Universitätsklinikum R., zum Sachverständigen bestellt. Dieser hat am 24.04.2023 sein Gutachten erstattet, Blatt 331 bis 338. Am 07.07.2023 hat er ein Ergänzungsgutachten erstattet, Blatt 367 bis 371 der Akte.
18Im Einverständnis der Parteien ist das Gericht am 05.09.2023 in das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO übergegangen und hat Schriftsatzfristen bis zum Monatsende September bestimmt.
19Entscheidungsgründe:
20I.
21Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
221.
23Die Gebührenziffer 839 ist zutreffend 10x analog berechnet. Hinsichtlich dieser Gebührenziffer ist auszuführen, dass insoweit § 6 Abs. 2 GOÄ Anwendung findet, da die durchgeführte medizinische Behandlung nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist. Entscheidend ist somit, ob der Gesamtaufwand aller Mikroelektrodenableitungen der analog herangezogenen elektromyographischen Untersuchung entspricht oder bereits pro Elektrode der entsprechende Aufwand gegeben ist. Der Sachverständige hat dazu in seinem Gutachten vom 24.04.2023 erläutert, dass je Gehirnhälfte bis zu 5 Ableitungselektroden eingesetzt werden und je Mikroelektrodenableitung etwa 10 bis 15 Einzelmessungen an verschiedenen Punkten durchgeführt werden, um die Stellen der spontanen Hirnentladungen zu finden. Sodann würden die Elektroden auch für die intraoperative Stimulation am wachen Patienten verwendet. Es würden mehrere Zielpunkte entlang der einzelnen Elektrode stimuliert, um die Wirksamkeit der Behandlung und die Höhe der erforderlichen Stimulationsamplitude einzuschätzen. Das Gericht schließt sich der Auffassung des Sachverständigen an, dass bereits die einzelne Elektrodenanwendung die analoge Berechnung nach Gebührenziffer 839 rechtfertigt. Die Gebührenziffer 839 lautet gemäß Gebührenverzeichnis beschreibend "Elektromyographische Untersuchung zur Feststellung peripherer Punktionsstörungen der Nerven und Muskeln mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit". Bei der Elektromyografie wird in den Muskel, der untersucht werden soll, eine dünne Nadel eingestochen. Von dieser Nadel werden mit einem dünnen Kabel die elektrischen Signale aus dem Inneren des Muskels zu einem Untersuchungsgerät transportiert, dort auf einem Bildschirm dargestellt und über einen Lautsprecher wiedergegeben. Während der Untersuchung soll der Muskel entspannt sein oder nach Aufforderung ein wenig angespannt werden (Informationsseite der Deutsche Gesellschaft für Klinische Neurophysiologie und Funktionelle Bildgebung, abgerufen am 10.10.2023, https://dgkn.de/neurophysiologie/der-ueberblick/elektromyografie-emg). Es ist dem Gericht unmittelbar einsichtig, dass eine Ableitung an oberflächlichen Muskeln weit weniger aufwändig ist als die Durchführung von Ableitungen an verschiedenen Stellen des Gehirns. Da der Sachverständige überzeugend ausführt, dass mit jeder einzelnen Elektrode an verschiedenen Stellen Messungen durchgeführt werden, ist bereits der Aufwand der Nutzung der einzelnen Elektrode vergleichbar mit der Durchmessung eines Muskels an verschiedenen Stellen bei der Elektromyografie.
242.
25Die Gebührenziffern 2561 und 2562 sind nur einfach berechenbar. Was diese Gebührenziffern angeht, so handelt es sich bei der Ziffer 2562 um Vorausberechnungen für die Leistung 2561, die gemäß Gebührenverzeichnis wie folgt definiert ist: "Stereotaktische Ausschaltung(en) am Zentralnervensystem oder Implantation von Reizelektroden zur Dauerstimulation im Zentralnervensystem mit Trepanation". Gemäß § 4 Abs. 2 S.1 in Verbindung mit Abs. 2a S.1 GOÄ sind berechnungsfähig jeweils selbstständige ärztliche Leistungen. Leistungen, die Bestandteil einer anderen Leistung sind, können nicht selbstständig berechnet werden. Ob eine selbstständige Leistung vorliegt, ist nicht allein an der Begrifflichkeit im Gebührenverzeichnis zu bestimmen, sondern auch daran, ob für die Teilleistungen eigenständige Indikationen bestehen (BGH NJW-RR 2006, 919, beck-online). Es gilt das Zielleistungsprinzip (Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, GOÄ § 4, beck-online). Danach sind die Gebührenpositionen nur einfach zu berechnen, da dem Wortlaut nach grundsätzlich auch mehrere Ausschaltungen von der Gebührenziffer umfasst sein können und es sich um eine Gesamtmaßnahme zur Linderung des Parkinson-Syndroms handelt. Es handelt sich nicht um zwei Vorgehensweisen mit selbstständigen Indikationen, sondern um eine einheitliche Vorgehensweise, die je nach Schweregrad der Erkrankung an beiden oder an einer Gehirnhälfte durchzuführen ist. Nach den Ausführungen des Sachverständigen bestehen für die Vorgehensweisen an beiden Gehirnhälften einige gemeinsame Arbeitsschritte sowohl bei der Vorplanung als auch der Implantation, nämlich bei der Vorplanung Fusion der ausgewählten Sequenzen der präoperativ angefertigten Kernspintomographie des Schädels sowie Bestimmung der patientenspezifischen inneren Referenzlinie (s.g. AC-PC Linie) und bei der Ausführung Anbringung des stereotaktischen Grundrings, Lagerung des Patienten und Fixierung des Kopfes am Operationstisch sowie Desinfektion und Abdeckung des Operationsfeldes. Zwar sind bei der Ausführung die gemeinsamen Schritte nicht Teil der eigentlichen operativen Vorgehensweise, jedoch zeigt die gemeinsame Vorplanung und die Bestimmung der gemeinsamen inneren Referenzlinie, dass die Vorgehensweise an beiden Gehirnhälften der einheitlichen Behandlung derselben Erkrankung dient. Es existieren keine separaten Erkrankungen der beiden Gehirnhälften, sondern ein einheitliches Parkinson-Syndrom. Dies unterscheidet den Sachverhalt auch von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, denn dort hatten die Einzelpositionen jeweils eine eigenständige Indikation (BGH NJW-RR 2006, 919 Rn. 10). Daher führt die Pluralformulierung in der Gebührenziffer 2561 dazu, dass die Vorgehensweise an beiden Gehirnhälften von der einmaligen Berechnung umfasst ist und der erhöhte Aufwand durch einen entsprechenden Steigerungsfaktor abgegolten ist.
263.
27Die Anbringung der Mayfield-Halterung analog Gebührenziffer 2184 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 GOÄ ist selbstständig berechenbar. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die Anbringung der Mayfield-Halterung mit dem Anbringen einer Halsextension vergleichbar ist, weil sie ebenfalls der Positionierung und Fixierung des Kopfes dient und ein ähnlicher Aufwand besteht. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Halterung nicht die einzige Möglichkeit der Fixierung des Kopfes während der stereotaktischen Operation darstellt, sondern andere Systeme Anwendung finden. Die Fixierung des Kopfes vor der Operation am Schädel ist zwar notwendig, um die Operation durchführen zu können. Es handelt sich trotzdem nicht um eine bloße Teilleistung der eigentlichen Operationsleistung, weil die Fixierung des Kopfes, im Verhältnis zur Hauptleistung und im Hinblick auf den Operationserfolg von erheblicher eigenständiger Bedeutung bzw. von erheblichem Gewicht ist und einen von der Operationsleistung ohne weiteres abgrenzbaren eigenständigen Leistungsaufwand beinhaltet. Auch bei Anlegung des Maßstabs der „methodisch notwendigen operativen Einzelschritte ergibt sich nichts anderes. Denn das Anbringen einer „Mayfield-Halterung“ stellt schon keinen Einzelschritt der Operationsmethode hinsichtlich des eigentlichen Operationsziels dar, sondern eine hiervon gänzlich unabhängige Handlung. Dies lässt sich auch aus dem Vorhandensein der Gebührenposition gemäß Ziffer 2184 schließen, denn hieraus ergibt sich, dass das Anlegen einer speziellen Halterung zur voroperativen Fixierung des zu behandelnden Körperteils als eigenständige Leistung einer gesonderten Abrechnung zugänglich ist (VG Stuttgart Urt. v. 2.7.2008 – 12 K 5433/07, BeckRS 2008, 36788 Rn. 16, beck-online).
284.
29Es kommt nicht darauf an, auf welchen Rechnungsposten die weiteren 153,01 Euro anzurechnen sind, denn es handelt sich bei den einzelnen Gebührentatbeständen der Rechnung um unselbstständige Rechnungsposten, auf die § 366 BGB nicht anwendbar ist. Die Klägerin berechnete insgesamt 4784,65 Euro. Der Klägerin steht unter einmaliger Berechnung der Gebührenziffern 2561 und 2562 tatsächlich ein Gesamtanspruch von 3697,51 Euro zu (1-fache Berechnung der jeweiligen Gebührenziffer zum angegebenen Steigerungssatz, davon 75% wegen der 25%-igen Minderung gemäß § 6a Abs. 1 GOÄ). Hierauf zahlte die Streitverkündete 2740,17 Euro und 153,01 Euro, sodass noch 804,33 Euro offen sind.
30Der Klägerin stehen auf die zugesprochene Forderung Zinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB ab dem 23.08.2020 zu. Der Beklagte befand sich ab dem genannten Zeitpunkt gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Schuldnerverzug. die Überhöhung der Rechnung schadet nicht, weil auch die Anmahnung einer überhöhten Forderung dann Schuldnerverzug hinsichtlich der zutreffenden Höhe auslöst, wenn es dem Schuldner möglich ist, den berechtigten Teil aus der Mahnung bzw. Rechnung selbst zu ermitteln (BGH NJW 2006, 3271 Rn. 17). So verhält es sich hier aufgrund der Aufschlüsselung der Rechnung in die einzelnen Gebührentatbestände.
31Der Klägerin stehen nur die geringfügigen weiteren Mahnkosten, jedoch keine Inkassokosten gemäß § 286 Abs. 1 in Verbindung mit § 280 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB zu, denn der Ersatzanspruch umfasst nur solche Inkassokosten, die aufgrund des Schadenereignisses zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Liegt eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor, können außergerichtliche Zahlungsaufforderungen durch den Rechtsanwalt als nicht erfolgversprechend und daher als nicht zweckmäßig anzusehen sein, sodass sofortige Titulierung allein in Betracht kommt (BGH NJW 2015, 3793 Rn. 11). Gleiches gilt auch für Inkassokosten. Hier war der Klägerin aufgrund der gebührenrechtlich begründeten Zahlungsablehnung durch die Streitverkündete als private Krankenversicherung des Beklagten bekannt, dass diese zahlungsbereit ist, sondern auf einer rechtlichen Klärung der Angelegenheit besteht. In dieser Situation kommt allein die sofortige Klageerhebung in Betracht.
32II.
33Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO ohne Berücksichtigung der Inkassokosten, da diese gemäß § 92 Abs. 2 ZPO im Vergleich zur Hauptforderung verhältnismäßig geringfügig sind. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
34Der Streitwert wird auf 1.855,00 EUR festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
371. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
382. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
43G.