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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 209/22

Datum:
04.05.2023
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 209/22
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2023:0504.37C209.22.00
 
Normen:
BGB 366; Fluggastrechte-Verordnung 8,9
Leitsätze:

Ansprüche wegen Flugverspätung, die auch auf die Fluggastrechte-Verordnung gestützt werden können, sind gegenüber solchen, die sich nur verschuldensabhängig aus nationalem Recht ergeben, derart materiell-rechtlich verselbstständigt, dass bei Anrechnung von Teilzahlungen mit Tilgungsbestimmung § 366 Abs. 1 BGB analog anzuwenden ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.05.2023

durch den Richter am Amtsgericht Q.

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 02.02.2023 hinausgehend je 41,64 EUR (in Worten: einundvierzig Euro und vierundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2022 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen zu je 3% und die Beklagte zu 94%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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