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Ein Anspruch auf Auszahlung aus einem Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag ist analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO, im Insolvenzverfahren in Verbindung mit § 36 Abs. 1 S.1 InsO, bedingt pfändbar. Die nach § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmende Güterabwägung fällt in der Regel zugunsten des Schuldners aus, wenn nach dessen Lebensalter und wirtschaftlicher Gesamtsituation ein erneutes Ansparen der Bestattungskosten nicht mehr zumutbar erscheint.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 03.02.2023
durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines in eine Bestattungsvorsorgetreuhand eingezahlten Betrags im Insolvenzverfahren.
3Der Kläger handelt als Partei kraft Amtes in seiner Stellung als Insolvenzverwalter über das Vermögen der P, geboren am ##.##.####. Unter dem Aktenzeichen ### ## ##/## wurde durch das Amtsgericht Düsseldorf am 09.04.2021 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. In dem Insolvenzverfahren ist nur eine einzige Forderung angemeldet, nämlich eine Forderung der B-Bank aus einem Verbraucherdarlehen, die Forderung ist in Höhe von 2295,21 Euro angemeldet. In seinem letzten Bericht vom 02.08.2022 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass Korrespondenz mit möglichen Nachmeldegläubigern noch laufe, im Gläubiger- und Forderungsverzeichnis sind 6 Gläubiger angegeben mit der U-Bank als mit Abstand größtem Gläubiger zu einem Betrag von 33 269,51 Euro. Nach dem Inhalt des letzten Berichts des Insolvenzverwalters befindet sich die Insolvenzschuldnerin in einem festen Arbeitsverhältnis beim D. Sie erziele hieraus ein Grundeinkommen in Höhe von 1650,33 Euro monatlich mit Zuschlägen in unterschiedlicher Höhe, es bestehe keine Unterhaltsverpflichtung. Seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Erstellung des Berichts seien 1215,09 Euro pfändbarer Arbeitslohn abgeführt worden.
4Die Insolvenzschuldnerin schloss im Juli 2020 mit der Beklagten eine Treuhand-Police in Höhe von 2500 Euro über eine Bestattungsvorsorgetreuhand und zahlte diesen Betrag ein. Die Auszahlung des Betrags nebst erwirtschafteter Zinsen soll zum Zwecke der Bestattung an die Streitverkündete erfolgen. Aufgrund weiterer Zahlungen in Höhe von 40 Euro monatlich im Jahr 2020 beträgt der auf dem Treuhandkonto verwahrte Betrag am 23.04.2021 2740 Euro.
5Hinsichtlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wird Bezug genommen auf Anlage K3 (Bl. 166). Dort heißt es auszugsweise:
6"1. Die Treuhand garantiert dem Treugeber, alle bei ihr eingezahlten Gelder nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen und treuhänderisch zu verwalten. Das Guthaben des Treugebers wird mit dem jeweils festgelegten Satz verzinst. Die Zinsen werden dementsprechend jährlich brutto = netto gutgeschrieben.
72. Zur Sicherung der dereinstigen Bestattungskosten des Vorsorgeempfängers tritt der Treugeber seine gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche - insbesondere auf Abrechnung und Auszahlung - gegen die Treuhand an den Vertragsbestatter mit der Maßgabe ab, dass Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sterbeurkunde des Vorsorgeempfängers {Ausnahme Ziffer 3 des Vertrages) erfolgen. Der Vertragsbestatter nimmt die Abtretung hiermit an.
83. Falls der Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag (teil-)gekündigt wird, erfolgt die Auszahlung an den Vertragsbestatter. Bei Freigabe durch den Vertragsbestatter wird direkt an den Treugeber ausgezahlt. Bei Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen und Insolvenz des Vertragsbestatters erfolgt die Auszahlung an den Treugeber. Bei Bestattung des Vorsorgeempfängers durch einen anderen als den Vertragsbestatter wird unter Vorlage der Sterbeurkunde und der Bestattungskostenrechnung das Guthaben an den ausführenden Bestatter ausgezahlt. Auch in diesem Fall soll die Freigabe vom Vertragsbestatter eingeholt werden."
9Neben der Bestattungsvorsorge-Treuhand schloss die Insolvenzschuldnerin mit der Streitverkündeten den Bestattungsvorsorgevertrag Nummer 110995 vom 13.06.2020 (Bl. 171). In dem von der Streitverkündeten vorformulierten Text heißt es unter anderem:
10"Dieser Vertrag ist im gegenseitigen Einverständnis der Vertragpartner geschlossen worden und kann daher nur in gleicher Weise geändert oder aufgelöst werden. Entstandene Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Zu diesem Bestattungsvorsorgevertrag ist die Einrede dritter Personen nicht möglich."
11Mit Schreiben vom 06.09.2021, Anlage K8 (Bl. 176) forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des treuhänderisch verwalteten Betrags in Höhe von 2740 Euro bis zum 24.09.2021 auf und verwies zur Begründung auf ein Erlöschen der Treuhand mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 115 Abs. 1 InsO und eine sich hieraus ergebende Rückzahlungsverpflichtung aus § 667 BGB. Ferner kündigte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.11.2022, dort Bl. 3 (Bl. 110), vorsorglich den Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag mit der Beklagten als auch den Bestattungsvorsorgevertrag mit der Streitverkündeten.
12Der Kläger beantragt,
13die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 2.740,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins seit dem 25. September 2021 zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte ist der Ansicht,
17die Bestattungsvorsorge-Treuhand falle analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht in die Insolvenzmasse. Die Bestattungsvorsorge-Treuhand falle auch nicht unter §§ 115, 116 InsO und sei nicht außerordentlich kündbar. Im Fall der ordentlichen Kündigung sei geregelt, dass - auch wegen der in den AGB vereinbarten Abtretung - der treuhänderisch verwaltete Betrag an den Streitverkündeten als Bestatter auszuzahlen sei. Der Bestattungsvorsorgevertrag mit dem Streitverkündeten sei ferner ebenfalls gemäß der vertraglichen Regelungen nicht kündbar.
18Der Klage ist ein Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren vorangegangen, die Klageschrift vom 09.12.2022 entspricht dem Umfang der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Mit weiterem Schriftsatz vom 09.12.2022 hat der Kläger der Vertragsbestatterin den Streit verkündet. Diese ist mit Schriftsatz vom 23.01.2023 dem Rechtsstreit aufseiten der Beklagten beigetreten. Das Gericht hat - da die rechtlichen Standpunkte im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bereits ausgetauscht waren - frühen ersten Termin bestimmt, der am 03.02.2023 durchgeführt worden ist.
19Entscheidungsgründe:
20A.
21Die zulässige Klage ist unbegründet.
22I.
23Die Bestattungsvorsorge-Treuhand ist nicht nach § 115 Abs. 1 InsO erloschen, weil die Treuhand sich nicht auf ein zur Insolvenzmasse gemäß § 35 InsO gehörendes Vermögen bezieht. Gemäß § 36 Abs. 1 S.1 InsO gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse. Dabei sind sämtliche gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen auch im Insolvenzverfahren zu beachten (K. Schmidt InsO/Büteröwe, 20. Aufl. 2023, InsO § 36 Rn. 2). Dass § 36 Abs. 1 S.2 InsO nicht ausdrücklich auf § 850b ZPO verweist, bedeutet daher nicht, dass dieser im Insolvenzverfahren nicht anwendbar wäre. Satz 2 benennt lediglich exemplarisch die sich auf das Arbeitseinkommen beziehenden Pfändungsschutzvorschriften, soll aber nicht den sonstigen Pfändungsschutz dem Insolvenzverfahren entziehen. § 850b Abs. 1 ZPO ist daher auch im Insolvenzverfahren zu beachten, hierunter fallende Forderungen gehören nicht zur Insolvenzmasse (LG Köln NZI 2014, 29; BGH NZI 2010, 141 Rn. 11).
241)
25Bezüge aus einer Bestattungsvorsorgetreuhand sind bis zu einem Betrag von 5400 Euro analog § 850b Abs. 1 Nr. 4 letzte Alternative nur bedingt pfändbar.
26a)
27Es besteht eine vergleichbare Interessenlage mit den dort genannten Ansprüchen aus Lebensversicherungen, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen sind. Zweck der Regelung zu den Kleinlebensversicherungen ist die Begräbniskosten und sonstige aus Anlass des Todes des Versicherungsnehmers entstehende Aufwendungen abzudecken. Sie sollen den Erben bzw. den Bezugsberechtigten vor zusätzlichen Ausgaben bewahren (BeckOK ZPO/Riedel, 47. Ed. 1.12.2022, ZPO § 850b Rn. 35). Auch die Bestattungsvorsorgetreuhand schützt den Erben davor, die Ausgaben der Bestattung selbst tragen zu müssen. Zusätzlich zur Kleinlebensversicherung tritt bei der Bestattungsvorsorgetreuhand der Zweck hinzu, die einmal getroffene Entscheidung, einen bestimmten Geldbetrag für die eigene Bestattung eingesetzt haben zu wollen, vor späteren Änderungen im höheren Alter zu schützen - sei es durch eine von Angehörigen aufgebaute Drucksituation in Zeiten fortbestehender Geschäftsfähigkeit, sei es durch einen Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten im Rahmen der sich hieraus ergebenden Vertretungsmacht. Mit der Bestattungsvorsorgetreuhand soll der Wille des Treugebers, den Betrag dauerhaft zu Bestattungszwecken zu sichern und damit einen gewissen Mindestumfang der Bestattung zu sichern, dauerhaft gewahrt bleiben. Dieser gegenüber einer Kleinlebensversicherung zusätzliche Zweck führt aber zu keiner grundsätzlich anderen Interessenlage, die die Vergleichbarkeit entfallen lassen würde. Es verbleibt bei der Kostenersparnis für die Erben. Dass zusätzlich als wesentlicher Aspekt die posthume Wahrung des Persönlichkeitsrechts des Treugebers durch Achtung von dessen oder deren Vorstellungen vom Umfang der Bestattung hinzutritt, lässt die Bestattungsvorsorge-Treuhand nicht minder schützenswert erscheinen. Dass der Schutz von persönlichen Rechtsgütern des Schuldners im Rahmen von § 850 Abs. 1 ZPO ein für den Gesetzgeber auch wesentlicher Abwägungsfaktor war, folgt insbesondere aus § 850 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, denn die dort genannten Invaliditätsrenten dienen gerade dem Schutz der Rechtsgüter der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit des Schuldners, denen das posthume Persönlichkeitsrecht nahesteht.
28b)
29Die Regelungslücke ist auch planwidrig, weil der Gesetzgeber nicht bedacht hat, dass die Absicherung von Sterbefallkosten nicht nur durch Kleinlebensversicherungen, sondern auch durch eine Bestattungsvorsorgetreuhand möglich ist. Der Gesetzestext des § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist bis auf Änderungen der Betragshöhe seit dem 01.01.2000 unverändert. Die Beklagte ist im Jahr 2002 als Serviceeinrichtung des Bundesverbands in das Handelsregister eingetragen worden. Die Bestattungstreuhand findet bis heute in der Rechtswelt wenig Beachtung, wie sich auch darin zeigt, dass zu Rechtsfragen rund um die Bestattungstreuhand obergerichtliche Rechtsprechung nahezu nicht existent ist. Die geringe Diskussion des Themas im rechtlichen Vergleich lässt erkennen, dass eine gezielte spätere Wertentscheidung des Gesetzgebers, die Bestattungsvorsorgetreuhand im Gegensatz zu Kleinlebensversicherungen von der bedingten Pfändbarkeit ausnehmen zu wollen, nicht vorliegt.
302)
31Der bedingt pfändbare Bezug ist im konkreten Fall nach § 850b Abs. 2 ZPO unpfändbar. Über die Anwendbarkeit von § 850b Abs. 2 ZPO entscheidet nicht vorrangig das Vollstreckungsgericht, sondern wenn die Frage im Rahmen einer Entscheidung des Streitgerichts von Bedeutung ist, dieses eigenständig. Die notwendige Billigkeitsentscheidung ist dem Insolvenzverfahren nicht fremd. Sie erfordert nicht zwingend die Einzelzwangsvollstreckung, denn es können die Interessen der Gläubigergesamtheit mit den Interessen des Gemeinschuldners abgewogen werden (BGH NZI 2010, 141 Rn. 14). Die Billigkeitsentscheidung ist von dem Ausgangspunkt her zu treffen, dass von der grundsätzlichen Unpfändbarkeit ausgehend im Einzelfall festgestellt werden muss, dass unter Berücksichtigung des Existenzminimums des Schuldners die Billigkeit gegeben ist (BGH aaO Rn. 13). Bei der Billigkeitsprüfung sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere die Art der Vollstreckungsforderung (z. B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, Rechtsgedanke des § 850f Abs. 2), die Höhe und Zweckbestimmung des zu pfändenden Anspruchs, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers, vor allem, inwieweit er auf die Durchsetzung seiner Forderung angewiesen ist und die Einkommenslage des Schuldners, der durch die Pfändung nicht sozialhilfebedürftig werden darf (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 850b Rn. 11 mwN). Hier ist zu berücksichtigen, dass der einzige bislang angemeldete Gläubiger eine Bank ist mit einer Forderung aus Verbraucherdarlehen in für Bankenverhältnisse geringfügigen Höhe, sodass dieser einzige Gläubiger nicht zwingend auf die Durchsetzung angewiesen ist. Auch bei möglichen Nachmeldungen handelt es sich im Schwerpunkt um eine Bankenforderung aus Verbraucherdarlehen. Zu berücksichtigen ist weiter das Lebensalter der Schuldnerin und ihre Einkommens- und Vermögenssituation. Sie ist 65 Jahre alt und steht damit kurz vor der Verrentung. Sie verfügt über ihr Arbeitseinkommen hinaus über keinerlei sonstiges Einkommen und keinerlei Vermögen. Es steht daher nicht zu erwarten, dass sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens in der Lage sein wird, aus eigenen Mitteln nochmals einen Betrag in der treuhänderisch verwalteten Höhe zu Bestattungszwecken zurücklegen zu können.
32II.
33Nur vorsorglich sei angemerkt, dass für den Fall, dass man der analogen Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht folgen würde, dennoch kein Erlöschen des Treuhandverhältnisses nach § 115 Abs. 1, § 116 InsO eintreten würde, denn derartige Verhältnisse fallen nicht generell unter § 116 S.1 InsO. Eine Treuhand fällt nur dann unter § 116 S.1 InsO, wenn es sich um eine fremdnützige Treuhand im Interesse des Treugebers handelt, etwa um diesen zu sanieren (MüKoInsO/Vuia, 4. Aufl. 2019, InsO § 116 Rn. 22). Das ist hier nicht der Fall, denn die Treuhand dient nicht einem lebzeitigen wirtschaftlichen Eigeninteresse des Treugebers.
34III.
351)
36Die ausgesprochenen Kündigungen des Bestattungsvorsorgetreuhand und des Bestattungsvorsorgevertrags können nicht zu einem Rückzahlungsanspruch aus § 667 BGB führen, da die vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind, da sich die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen beschränkt.
372)
38Ohne dass es hierauf ankommt, sei angemerkt, dass im Fall der Ablehnung der analogen Anwendung von § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO und damit der Annahme der Zugehörigkeit des Rückzahlungsanspruchs zur Insolvenzmasse, ein Anspruch aus § 667 in Verbindung mit § 675 Abs. 1 BGB bestehen dürfte, da die AGB-Regelungen der Beklagten nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unwirksam sein dürften. Da die Bestattungsvorsorge-Treuhand gerade dem Zweck dient, den geleisteten Geldbetrag dauerhaft für Bestattungszwecke zu sichern und insbesondere auch den Treugeber davor zu schützen, dass er später - gegebenenfalls unter Druck von Verwandten - andere Entscheidungen trifft, ist eine Einschränkung des Kündigungsrechts nicht per se ein Verstoß gegen AGB-Recht. Die AGB der Beklagten schließen jedoch das ordentliche Kündigungsrecht nicht aus, sondern legen fest, dass in diesem Fall der Geldbetrag an den Vertragsbestatter ausgezahlt wird. Zugleich ist jedwede Kündigung des Bestattungsvorsorgevertrags mit dem Vertragsbestatter ausgeschlossen. Eine derartige Bindung an einen bestimmten Vertragsbestatter zugleich mit dem Abschluss der Bestattungsvorsorge-Treuhand ist mit dem Grundgedanken des Kündigungsrechts des Werkbestellers in § 648 S.1 BGB unvereinbar und nicht durch den Zweck der dauerhaften Bindung des Geldbetrags zur Bestattung gerechtfertigt. Um es dem Treugeber zu ermöglichen, den Geldbetrag dauerhaft zu Bestattungszwecken gesichert zu sehen, bedarf es keiner engen wirtschaftlichen Bindung an einen bestimmten Vertragsbestatter. Ob der Wechsel des Vertragsbestatters im Gegensatz zu den AGB-Regelungen in der Praxis unproblematisch ist, ist nicht von Relevanz, da es allein auf die Regelung gemäß AGB ankommt. Die AGB-Regelung aber schränkt die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit des Treugebers hinsichtlich eines Wechsels des Vertragsbestatters in unangemessener Art und Weise ein.
39B.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 2.740,00 EUR festgesetzt.
42Rechtsbehelfsbelehrung:
43Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
441. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
452. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
46Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
47Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
48Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
49Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
50T