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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 157/23

Datum:
14.09.2023
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 157/23
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2023:0914.37C157.23.00
 
Schlagworte:
Aufrechnungsverbote Insolvenz
Normen:
§§ 95, 96 InsO
Leitsätze:

Ein Gaskunde kann auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gasversorgers gegen dessen Zahlungsanspruch wegen Gaslieferung mit seinem Schadenersatzanspruch wegen vorzeitiger Beendigung der Gaslieferung aufrechnen, wenn der Zeitraum der geschuldeten und nicht erfolgten Lieferung überwiegend vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt, weder § 95 Abs. 1 S.1 in Verbindung mit § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO, noch § 95 Abs. 1 S.3 InsO stehen dem entgegen.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.09.2023

durch den Richter am Amtsgericht R.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74,68 EUR (in Worten: vierundsiebzig Euro und achtundsechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 79% und der Beklagte zu 21%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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