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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 379/21

Datum:
01.04.2022
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 379/21
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2022:0401.37C379.21.00
 
Schlagworte:
Behandlungsvertrag, Stornierungsgebühr, pauschalierter Aufwendungsersatz, Ausfallhonorar
Normen:
§§ 307, 309, 615 BGB
Leitsätze:

Berechnet eine Arztpraxis für das Nichterscheinen zum Termin in ihren AGB eine feste Stornierungsgebühr, so handelt es sich nach dem Verständnis der Begriffe Stornierung und Gebühr nicht um Ausfallhonorar und auch nicht um pauschalierten Schadenersatz, sondern um pauschalierten Aufwendungsersatz. Auf eine solche Klausel ist § 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB analog anzuwenden, eine Klausel ohne Ermöglichung des Nachweises eines geringeren Aufwands ist daher nichtig. Ebenso liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S.2 BGB in Verbindung mit dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 280 Abs. 1, § 284 BGB vor.

Mangels fortbestehenden Behandlungsvertrags kommt auch ein gesetzlicher Anspruch auf Vergütung nach § 615 BGB nicht in Betracht.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dr. med. T.,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E.,

gegen

Frau O.,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Delgmann + Partner,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2022

durch den Richter am Amtsgericht X.

für Recht erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 19.08.2021, Az. 21-2132459-0-2 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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