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Werden aus abgetretenem Recht mehrere Forderungen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgerichtlich geltend gemacht, deren Gemeinsamkeit allein darin liegt, dass die Flugunregelmäßigkeit dieselbe Ursache hat, hier einen Streik im Konzern der beklagten Fluggesellschaft, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG.
Auch Aspekte der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB führen nicht dazu, dass ein professionell tätiges Legal-Tech-Unternehmen vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragen dürfte oder alle Forderungen, die dieselbe Ursache der Flugunregelmäßigkeit haben, gemeinsam vorgerichtlich geltend zu machen sind.
In dem Rechtsstreit
der S- GmbH, vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten GF.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K,
gegen
die E- AG, vertr. d. d. Vorsitzenden,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt U,
hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2022durch den Richter am Amtsgericht T2
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,55 EUR (in Worten: einhundertzwei Euro und fünfundfünfzig Cent) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einer abgetretenen Forderung nach der Fluggastrechte-Verordnung.
3Frau T und Herr L2 sollten gemäß Buchungsbestätigung am 06.11.2019 von Puerto Plata über Frankfurt (am Main) nach Düsseldorf befördert werden. Der Flug von Puerto Plata nach Frankfurt (am Main) mit der Flugnummer ###### sollte planmäßig am 06.11.2019 um 16:55 Uhr Ortszeit starten und am 07.11.2019 um 06:55 Uhr Ortszeit landen. Der Flug von Frankfurt (am Main) nach Düsseldorf mit der Flugnummer #### sollte planmäßig am 07.11.2019 um 13:00 Uhr Ortszeit starten und am 07.11.2019 um 13:50 Uhr Ortszeit landen. Der Flug #### wurde jedoch annulliert. Über die Annullierung wurden die Fluggäste weniger als 7 Tage vor Abflug informiert. Den Fluggästen wurde eine Ersatzbeförderung mit der Bahn von Frankfurt (am Main) nach Düsseldorf angeboten. Trotz der angebotenen Ersatzbeförderung erreichten die Fluggäste ihr Endziel erst am 07.11.2019 um 16:00 Uhr Ortszeit und hatten damit eine Verspätung von 2 Stunden und 10 Minuten. Die Ersatzbeförderung erfolgte somit außerhalb der in VO (EG) Nr. 261/2004 vorgesehenen Zeitfenster.
4Der Flug #### am 07.11.2019 wurde von der Beklagten durchgeführt.
5Die Distanz zwischen dem Abflug- und Ankunftsort beträgt 7.447 km.
6Die Fluggäste traten die ihnen gegen die Beklagte zustehenden Ausgleichsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin zeigte der Beklagten mit Schreiben vom 02.12.2019 die Abtretung an und forderte die Beklagte unter Vorlage der Abtretungserklärung und Fristsetzung zum 16.12.2019 zur Zahlung der Ausgleichsansprüche auf. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2021 forderte die Klägerin die Beklagte auf, den mit Schreiben vom 02.12.2019 geltend gemachten Ausgleichsanspruch in Höhe von 1.200,00 € nebst Verzugszinsen und außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Dieser Anspruch war Teil eines Portfolios der Klägerin, das verschiedene weitere abgetretene Ansprüche diverser Fluggäste beinhaltete, die sämtlich in Verbindung mit einem Streik durch die Gewerkschaft UFO im Konzernverbund der Beklagten im Herbst 2019 stehen.
7Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 102,55€ zu zahlen. Bis auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und die Beklagtenseite Kostenübernahme erklärt.
8Die Klägerin behauptet,
9durch den Geschäftsführer der Klägerin im Zusammenhang mit der Übergabe der Datensätze des Portfolios im Mai 2021 beauftragt worden zu sein, vor Klageerhebung in jedem Einzelfall vorgerichtlich gegen die Beklagte vorzugehen.
10Die Klägerin beantragt nunmehr,
11die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 102,55€ zu zahlen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Beklagte behauptet,
15es sei eine Gebührenvereinbarung abweichend vom RVG getroffen, wonach weitere Vergütung für die vorgerichtliche Tätigkeit im Fall der Klageerhebung nicht geschuldet sei. Zudem ist sie der Ansicht, die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägerin verstoße bereits an sich gegen die Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB, jedenfalls sei das Portfolio einheitlich zu behandeln gewesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die zulässige Klage ist begründet, soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
18Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich grundsätzlich aus §§ 286 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB. Aufgrund der Fristsetzung der Klägerin selbst zum 16.12.2019 ist am 17.12.2019 mit der Hauptforderung der Schuldnerverzug eingetreten. Die Berechtigung der Hauptforderung steht zwischen den Parteien nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit Kostenübernahmeerklärung nicht mehr im Streit. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Beitreibung der Forderung ist regelmäßig adäquat-kausale Folge des Eintritts des Schuldnerverzugs, weil weitere Beitreibungsmaßnahmen typischerweise aus dem Verzug des Schuldners mit seiner Leistungspflicht folgen.
19Dass die Beauftragung zur vorgerichtlichen Tätigkeit durch die Klägerin separat im jeweiligen Einzelfall erfolgt ist und nicht etwa unmittelbar ein Auftrag zur Klageerhebung erteilt worden ist oder die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, das gesamte Portfolio des Streiks einheitlich zu behandeln, ergibt sich aus der schriftlichen Zeugenaussage des beauftragten Rechtsanwalts. Diese Vorgehensweise steht nicht im Widerspruch zu § 15 Abs. 2 RVG, denn es handelt sich bei den verschiedenen Flügen des Portfolios nicht um eine einheitliche Angelegenheit. Weisungsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH Urt. v. 22.1.2019 – VI ZR 402/17, BeckRS 2019, 3039 Rn. 17, beck-online). Das ist bei den Flügen des Portfolios nicht der Fall. Der zuvor zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshof lag ein Fall zugrunde, bei dem eine Schauspielerin gegen Medienberichterstattung über ihre Person gegen mehrere Medien vorging, die über denselben Lebenssachverhalt berichteten. Ein derart hoher innerer Zusammenhang zwischen den verschiedenen Flügen desselben Portfolios besteht nicht. Es handelt sich um abgetretene Ansprüche der jeweiligen Fluggäste unterschiedlicher Flüge. Damit fehlt es an der für eine einheitliche Angelegenheit erforderlichen inhaltlichen weitgehenden Übereinstimmung. Eine Übereinstimmung besteht nur insoweit als einheitlich die Annullierung der Flüge mit den Streikhandlungen in Verbindung steht. Dies führt jedoch nicht zu einer wesentlichen inhaltlichen Übereinstimmung, denn durch die Abtretung an die Klägerin verändert die ursprüngliche Forderung aus der Fluggastrechte-Verordnung nicht ihren Charakter. Es verbleibt dabei, dass wesentliche Eigenschaften einer solchen Forderung die Person des Fluggasts und der jeweils betroffene Flug sind. Stimmen die verschiedenen geltend zu machenden Forderungen diesbezüglich nicht überein, fehlt es auch nach Abtretung an der wesentlichen inhaltlichen Übereinstimmung.
20Auch der Gedanke der Schadensbegrenzung aus § 254 BGB steht der Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht entgegen. Grundsätzlich liegt es in der Autonomie des Gläubigers zu entscheiden, welche Maßnahmen der Beitreibung einer Forderung er wählt. Die Grenze eines Verstoßes gegen die Schadenminderungspflicht ist dann gegeben, wenn durch offensichtlich aussichtslose Beitreibungsversuche vermeidbare Kosten verursacht werden. Dies ist bei einer Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Tätigkeit auch dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Klägerseite um ein Unternehmen handelt, das auf die Geltendmachung von Fluggastrechteforderungen spezialisiert ist. Allein daraus folgt nicht, dass jede Forderung, die das Unternehmen zunächst selbst geltend macht, auch nachfolgend gerichtlich eingeklagt werden wird, vielmehr gehört es typischerweise zu einer Inkassotätigkeit vor der gerichtlichen Beauftragung wegen des steigenden Kostenrisikos zu prüfen, in welchen Fällen Klage erhoben wird und in welchen nicht. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Tätigkeit ist daher auch bei einem professionell tätigen Gläubiger ein geeignetes Mittel, den Zahlungsdruck auf die Beklagte zu erhöhen, da durch die Beauftragung deutlich wird, dass die gerichtliche Geltendmachung näher rückt. Dass die vorgerichtliche Beauftragung im Einzelfall offensichtlich ungeeignet war, weil die Beklagte zuvor erklärt hatte, auch auf eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit hin keinesfalls zu zahlen, ist nicht ersichtlich. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht darin, dass die Klägerin Einzelaufträge zur vorgerichtlichen Geltendmachung für jeden einzelnen Fluggast erteilte anstelle ihre Prozessbevollmächtigten mit der gesammelten vorgerichtlichen Geltendmachung aller im Portfolio enthaltenen Flüge zu beauftragen. Das Portfolio umfasste insgesamt nach den Bekundungen des Prozessbevollmächtigten als Zeugen im Termin einen Betrag von 767275 Euro. Wenn der Prozessbevollmächtigte hierzu anführt, Auskunftspflichten der Klägerin gegenüber den Fluggästen erforderten eine getrennte Sachbehandlung, so ist dies angesichts der Vielzahl der Fälle nachvollziehbar. Hinzu tritt, dass im Fall erforderlicher Klageerhebung es kaum sachgemäß wäre, das gesamte umfangreiche Portfolio einheitlich in einem Prozess rechtshängig zu machen, der angesichts der Vielzahl an zu prüfenden Abtretungen und an Berücksichtigungen der Besonderheiten der jeweiligen Flüge und Fluggäste bei der Beurteilung außergewöhnlicher Umstände und deren Unvermeidbarkeit nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung nicht ökonomisch zu führen wäre. Wenn aber die getrennte Sachbehandlung im Klageweg sachgerecht ist, dann kann von einem Gläubiger nicht erwartet werden, dass er zur Wahrung seiner Schadenminderungspflicht bei der vorangehenden teilweise anzurechnenden vorgerichtlichen Tätigkeit zunächst die Vorgänge zusammenführt, um sie dann vor Klageerhebung zu trennen. Es ist nachvollziehbar, dass aus Gründen der Vereinfachung die Vorgänge vorgerichtlich so behandelt werden wie auch nach Klageerhebung. Hinzu tritt, dass die Beklagte sich durch diese Vorgehensweise nicht schlechter steht als wenn jeder einzelne Fluggast separat gegen sie vorgehen würde, denn dann wäre sie auch den Ansprüchen der einzelnen Prozessbevollmächtigten hinsichtlich ihrer jeweiligen vorgerichtlichen Tätigkeit ausgesetzt. Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht ist daher nicht gegeben.
21Ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht liegt ferner auch nicht darin, dass die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten nicht anstelle der vollen vorgerichtlichen Tätigkeit lediglich zu einem Schreiben einfacher Art gemäß Nr. 2301 VV zum RVG beauftragte. Da entscheidend für den Anspruch möglicherweise bestehende außergewöhnliche Umstände nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung sind, lag es im Rahmen des Erwartbaren, dass die Beklagte sich vorgerichtlich mit einem solchen Vortrag verteidigen wird, der dann wiederum weitere anwaltliche Ausführungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerseite zur Folge hätte, sodass der erteilte Auftrag hätte erweitert werden müssen. In einer solchen Situation gebietet § 254 BGB keine Beschränkung der Beauftragung auf ein Schreiben einfacher Art. Das wäre nur der Fall, wenn tatsächlicher oder rechtlicher Vortrag der Gegenseite gegen die Forderung nicht zu erwarten wäre, sondern die Nichtzahlung mit hoher Wahrscheinlichkeit - etwa bei einer nicht bezahlten Warensendung im Versandhandel - auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit beruht. So verhält es sich hier aber nicht.
22Letztlich ergibt sich aus der schriftlichen Zeugenvernehmung des Prozessbevollmächtigten auch, dass mit der Klägerin eine Tätigkeit gemäß den Rechtsanwaltsgebühren des RVG vereinbart war. Eine hiervon abweichende günstigere Honorierung oder andere Anrechnungsregeln sind demnach nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
24Die Berufung ist nach § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da eine Vielzahl vergleichbarer Fälle bei den einzelnen Abteilungen des Amtsgerichts anhängig ist.
25Der Streitwert wird auf zunächst 1200 Euro und ab dem 27.10.2021 (Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich eines Betrags der Hauptforderung von 600 Euro) auf 600 Euro sowie ab der übereinstimmenden Erledigungserklärung hinsichtlich des Rests der Hauptforderung im Termin vom 07.01.2022 auf bis 500 Euro festgesetzt.
26Rechtsbehelfsbelehrung:
27Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
281. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
292. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
31Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
32Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
33Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
34Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
35Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
36Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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