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Wird ein kleiner Hund von einem größeren Hund gebissen, ist auch die Tiergefahr des kleineren Hundes zu berücksichtigen, sofern sich die Hunde vor dem Biss gegensweitig beschnuppert haben, haben sich dadurch die hundeeigenen Instikte realisiert.
Bei Tieren sind anders als bei Sachen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhälnismäßig, wenn sie deren Wert erheblich übersteigen. Anders als bei Sachen ist insbesondere nicht die Verhältnismäßigkeitsschwelle von 130 % anzusetzen, sondern eine - deutlich - höhere. Die Verhältnismäßgkeitsschwelle liegt bei einem Vielfachen des Marktwertes.
In dem Rechtsstreit
der Frau L2,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C2,
gegen
Herrn L,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.12.2021
durch den Richter am Amtsgericht N
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Parteien streiten um Schadensersatz aufgrund eines Hundebisses.
3Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hundes Bichon Frisé mit dem Namen C3. Der Hund, den die Klägerin am 18.11.2012 zu einem Kaufpreis von 1.200,00 EUR erworben hatte, war zum Vorfallzeitpunkt 8 Jahre alt bei einer Lebenserwartung von 12 – 15 Jahren. Vorerkrankungen bestanden nicht.
4Der Beklagte ist Eigentümer und Halter eines Schäferhundes mit dem Namen M.
5Am 10.12.2020 trafen die beiden Hunde, die jeweils von der Zeugin L2 und dem Beklagten an einer Leine geführt wurden, auf der Grünfläche vor der Immobilie X in Düsseldorf, aufeinander. Nachdem die Hunde sich beschnupperten, biss sich M an C3 fest. Anschließend wurde C3 von M durch die Luft gewirbelt.
6Nachdem C3 auf dem Boden aufkam, jaulte und winselte sie und blutete infolge einer erlittenen Fleischwunde.
7Die Klägerin ließ den Hund C3 tierärztlich untersuchen, wobei sie insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.906,20 EUR zahlte.
8Die Klägerin forderte die Haftpflichtversicherung des Beklagten dazu auf, den vorgenannten Betrag zu regulieren, woraufhin die Haftpflichtversicherung mit Schreiben vom 10.02.2021 mitteilte, dass sie den Schaden hälftig reguliere, was sie in der Folgezeit auch tat.
9Mit anwaltlichem Schreiben forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung des Beklagten erfolglos zu einer weiteren Regulierung auf.
10Die Klägerin ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall insbesondere die Größe der Hunde berücksichtigt werden müsse mit der Folge, dass der Beklagte für den eingetreten Schaden zu 100 % haftet.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an sie 953,10 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 159,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Der Beklagte ist der Ansicht, dass die geltend gemachten Kosten den Wert des Hundes übersteigen würden mit der Folge, dass er jedenfalls aus diesem Grund nicht zum Schadenersatz verpflichtet sei.
16Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
19Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 476,55 EUR gemäß § 833 Satz 1 BGB zu.
20Danach ist derjenige, welcher ein Tier hält, dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn durch ein Tier eine Sache beschädigt wird.
21Bei M handelt es sich um ein Luxustier, dessen Halter der Beklagte ist.
22M hat auch eine Sache beschädigt, denn gemäß § 90 a BGB sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend auf Tiere anzuwenden.
23Bei einem Schadensereignis an dem zwei Hunde beteiligt sind, ist bei einem Anspruch aus § 833 BGB die mitwirkende Tiergefahr des jeweils anderen Hundes gemäß § 254 analog zu berücksichtigen. Eine mitwirkende Tiergefahr ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn sich der verletzte Hund bei dem Schadensereignis lediglich passiv verhalten hat. In einem entsprechenden Fall wäre lediglich diejenige Gefahr aus §§ 833, 254 BGB in Anschlag zu bringen, die von einem Hund originär ausgeht. Aufgrund der Tatsache, dass es sich um Tiere handelt, die angeborenen Instinkten und Revierverhalten nachgehen, ist aus Sicht des Gericht grundsätzlich zunächst von einer Mithaftung beider Hunde von 50% auszugehen, sofern nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Schaden von einem der beiden Hunde vornehmlich oder alleinig verursacht worden ist. Ferner ist im Rahmen der zu berücksichtigenden Tiergefahren auch die Größe und Konstitution der jeweiligen Hunde von Entscheidung. Insbesondere von größeren Hunden geht allein aufgrund deren Größe regelmäßig die besondere Gefahr aus, dass diese im Falle einer Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden dem jeweils anderen Hund erhebliche körperliche Nachteile zufügen können.
24Danach ist vorliegend von einer Haftungsverteilung von 25 % zu 75 % zu Lasten des Beklagten auszugehen.
25M ist als Schäferhündin unstreitig um ein Vielfaches größer und stärker als die Hündin C3, weswegen ihr eine höhere Tiergefahr zuzubilligen ist. Die Tiergefahr von C3 tritt indes trotz ihrer Größe nicht vollumfänglich zurück, denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass C3 während des Vorfalls nicht passiv war, sondern sich beide Hunde aktiv beschnupperten. Mithin ist es zu dem Biss gekommen, weil sich beide Tiere zueinander hingezogen gefühlt haben und sich eben die hundeeigenen Instinkte realisiert haben, sodass die von C3 ausgehende Tiergefahr nicht gänzlich in den Hintergrund tritt (OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az. 21 U 5534/10).
26Nachdem der der Klägerin unstreitig entstanden Schaden in Höhe von insgesamt 1.906,20 EUR hälftig reguliert worden ist, mithin in Höhe von 953,10 EUR, steht der Klägerin noch in weiterer Anspruch auf Zahlung von 476,55 EUR zu.
27Die Kosten sind auch nicht unverhältnismäßig, denn bei Tieren sind anders als bei Sachen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie deren Wert erheblich übersteigen. Anders als bei Sachen ist insbesondere nicht die Verhältnismäßigkeitsschwelle von 130 % anzusetzen, sondern eine – deutlich – höhere. Die Verhältnismäßigkeitsschwelle liegt bei einem Vielfachen des Marktwertes. Hierbei ist auch das Affektionsinteresse der Klägerin zu berücksichtigen (OLG München, Urteil vom 11.04.2011, Az. 21 U 5534/10). Der Hund, der zum Vorfallzeitpunkt 8 Jahre alt war und zu einem Kaufpreis von 1.200,00 EUR erworben worden war, hat noch eine hinreichende Lebenserwartung vor sich und war nicht vorerkrankt, weswegen die Kosten nicht zu beanstanden sind.
28Die Klägerin hat insoweit auch einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen beruht auf §§ 286, 288 BGB. Infolge der weiteren Haftungsablehnung durch die Haftpflichtversicherung befand sich der Beklagte ab dem Folgetag in Verzug, § 187 BGB.
29Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 90,96 EUR, § 286 BGB.
30Die Anwaltskosten berechnen sich indes entgegen der Ansicht der Klägerin nach einem berechtigten Gegenstandswert in Höhe von 476,55 EUR.
31Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen folgt insoweit aus §§ 291, 288 BGB.
32Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.
33Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
34Der Streitwert wird auf 953,10 EUR festgesetzt.
35Rechtsbehelfsbelehrung:
36Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
371. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
382. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
39Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
40Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
41Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
42Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
43Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
44Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
45Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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