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Amtsgericht Düsseldorf, 37 C 420/20

Datum:
12.02.2021
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 37
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
37 C 420/20
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2021:0212.37C420.20.00
 
Schlagworte:
Pauschalreise; Mund-Nase-Bedeckung; Maskenpflicht; Corona-Urlaub; Entschädigung Reiserücktritt
Normen:
BGB § 651h
Leitsätze:

Lässt sich im Zeitpunkt der Kündigung des Reisevertrags prognostizieren, dass am Urlaubsort eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ("Maskenpflicht") besteht, so stellt dies einen unvermeidbaren außergewöhnlichen die Durchführung der Reise erheblich beeinträchtigenden Umstand gemäß § 6541 h Abs. 3 BGB dar, wenn die Maskenpflicht in einer Art und Weise ausgestaltet ist, dass in weiten Teilen der üblichen Urlaubsgestaltung eine "Maske" zu tragen ist. Es verwirklicht sich in der "Maskenpflicht" jedenfalls dann kein allgemeines Lebensrisiko des Urlaubers, wenn eine vergleichbare umfassende Verpflichtung nicht allgemein üblich war, insbesondere am Heimatort des Urlaubers nicht bestanden hat.

 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

des Herrn X, C-Straße, ##### Moers,

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte O, F-Straße, ##### Moers,

gegen

die B GmbH, vertr. d.d. GF, E-Straße, ##### Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte Y, W-Straße, ##### Kalkar,

hat das Amtsgericht Düsseldorfim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 14.01.2021durch den Richter am Amtsgericht T

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1116,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.07.2020 zu zahlen. Weiter wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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