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In der einstweiligen Anordnungssache
betreffend die minderjährigen Kinder M, geboren am ##.##.#### und O, geboren am ##.##.####,
Verfahrensbeistand:
Frau Rechtsanwältin F, - für die Kinder M und O
an der weiter beteiligt sind:
1. Frau L3,
Antragstellerin und Kindesmutter,
Verfahrensbevollmächtigte: Herr Rechtsanwalt O2,
2. Herr L,
Antragsgegner und Kindesvater,
3. Jugendamt,
(sonstige) Beteiligte,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 21.04.2021
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. L2
beschlossen:
Das Sorgerecht für die beiden Kinder M und O (##.##.####) wird der Antragstellerin für die folgende Angelegenheit übertragen: außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzung mit Frau T, wegen der unerlaubten Veröffentlichung und gewerblichen Verbreitung von Bildern der Kinder M und O im Internet und in den Sozialen Netzwerken.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
2Die Entscheidung in dem vorliegend verfahrensgegenständlichen Bereich der elterlichen Sorge war zu treffen, wie aus dem Tenor ersichtlich, §§ 1628, 1629, 1687 BGB, 22 KunstUrhG.
3Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern der aus dem Rubrum ersichtlichen Kinder. Sie leben getrennt, die Kinder haben ihren Aufenthalt bei der Antragstellerin und Umgangskontakte mit dem Kindsvater.
4Es wurden Fotos der Kinder aufgenommen und veröffentlicht ohne Zustimmung der Kindsmutter und auch gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. In Hinblick auf das Alter der Kinder erfordert eine entsprechende Veröffentlichung die Zustimmung der sorgeberechtigten Eltern, eine etwaige Zustimmung der Kinder ersetzt diese nicht.
5Der Kindsvater ist trotz Ladung zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
6Die Kindsmutter beantragt,
7wie entschieden.
8Das Jugendamt wurde angeschrieben; ein Verfahrensbeistand bestellt, der eine Entscheidung wie aus dem Tenor ersichtlich empfohlen hat.
9Das Gericht hat von einer persönlichen Anhörung der Kinder abgesehen, weil die Entscheidung ausschließlich nach einer rechtlichen Wertung ergeht, für die der Wille und die Auffassung der Kinder in Hinblick auf ihr Alter nicht erheblich sind.
10Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
11Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 45 Abs. 1 FamGKG.
12Rechtsbehelfsbelehrung:
13Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
14Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
15Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
16Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
17Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
18Dr. L2
19Richterin am Amtsgericht