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Amtsgericht Düsseldorf, 126 Ds 590/20

Datum:
29.04.2021
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 126
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
126 Ds 590/20
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2021:0429.126DS590.20.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

In der Strafsache

gegen

wegen              Drittbesitzverschaffung und Besitz

                       kinderpornographischer Schriften

hat das Amtsgericht Düsseldorf

aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.04.2021,

an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht T3

als Richterin

Staatsanwältin S und Staatsanwalt Dr. T

als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf

Rechtsanwalt Prof. Dr. T2 aus Köln, Rechtsanwältin E aus Recklinghausen und Rechtsanwalt L aus Kölnals Verteidiger des Angeklagten

Justizbeschäftigte T4

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in 26 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

Angewandte Vorschriften:

§§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (in der vom 1.7.2017 bis zum 12.3.2020 geltenden Fassung), 53 StGB

 
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