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In der Ermittlungssache
g e g e n F,
geboren am ##.##.####,
wohnhaft: I-Straße, Monheim am Rhein,
und andere
w e g e n des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetruges
wird der Antrag des Beschuldigten Rechtsanwalt S vom ##.##.#### auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht erfolgter Löschung abgehörter und aufgezeichneter Telefongespräche sowie auf Feststellung der Nichtverwertbarkeit dieser Gespräche zurückgewiesen.
G r ü n d e:
2Die in Rede stehenden Telefonate sind in Vollziehung eines rechtmäßig ergangenen gerichtlichen Beschlusses abgehört und aufgezeichnet worden. Aus dem Inhalt des Gesprächs zwischen Rechtsanwalt S und dem Beschuldigten B ergaben sich zunächst Anhaltspunkte dafür, dass es sich um ein Gespräch zwischen Verteidiger und seinem Mandanten handelt. Insoweit ergab sich die Möglichkeit, dass eine Pflicht zur unverzüglichen Löschung vorlag. Das Vorliegen einer solchen Pflicht war deshalb zu prüfen. Die weitere Prüfung hat jedoch ergeben, dass aus dem Inhalt der Gespräche auf eine Tatbeteiligung des Rechtsanwaltes an den dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Betrugstaten geschlossen werden konnte. Ergibt sich aus dem Inhalt eines überwachten Gesprächs jedoch der Anfangsverdacht einer Tatbeteiligung an einer Katalogtat im Sinne des § 100 a StPO, entfällt die Pflicht zur Löschung des Gesprächs und der Inhalt der Aufzeichnung bleibt für das Verfahren verwertbar.
3Entsprechend wurde Rechtsanwalt S mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom ##.##.#### als Beschuldigter erfasst.
4Wegen einer Gefährdung des Ermittlungserfolges durfte die Benachrichtigung der Beteiligten der betroffenen Telekommunikation zurückgestellt werden.
5Düsseldorf, den 29. Mai 2020
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7Richter am Amtsgericht