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Amtsgericht Düsseldorf, 43 C 404/17

Datum:
05.04.2019
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 43
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
43 C 404/17
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2019:0405.43C404.17.00
 
Tenor:

In dem Rechtsstreit

der I., Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertr.d.d. Präsidenten,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte K.,

gegen

Herrn G.,

Beklagten,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2019

durch die Richterin W.

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, der Erhöhung der Grundmiete der von ihm in dem Mehrfamilienhaus Y.-straße, L. angemieteten Wohnung Nr. N01 im 2. Obergeschoss rechts bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad/WC, Dusche/WC, Diele, Einbauschrank, Balkon nebst Kellerraum Nr. 27 von einer Grundmiete in Höhe von bisher 895,00 EUR über die bisher erteilte Teilzustimmung in Höhe von 948,25 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung hinaus auf monatlich 996,63 EUR zuzüglich Betriebskostenvorauszahlung ab dem 01.09.2017 zuzustimmen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 60 %, die Klägerin zu 40 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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