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Amtsgericht Düsseldorf, 269 F 62/19

Datum:
08.10.2019
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 269
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
269 F 62/19
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2019:1008.269F62.19.00
 
Tenor:

In der Familiensache

betreffend das minderjährige Kind L,

Verfahrensbeistand:

Herr Rechtsanwalt Dr. Dr. C,

an der weiter beteiligt sind:

1.              Herr O, Bulgarien,

Antragsteller und Kindesvater,

              Verfahrensbevollmächtigte:              Bundesamt für Justiz BfJ Bonn,

2.              Frau E,

Antragsgegnerin und Kindesmutter,

              Verfahrensbevollmächtigte:              Rechtsanwälte X & Kollegen,

Träger der öffentlichen Jugendhilfe:

3.              Jugendamt X,

zuständiges Jugendamt,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 04.10.2019

durch die Richterin am Amtsgericht I

beschlossen:

I.

Die Antragsgegnerin und Kindesmutter wird verpflichtet, das Kind L, geb. am ##.##.####, derzeitige Anschrift […], innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Beschlusses nach Bulgarien zurückzuführen.

II.

Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu Ziffer I. nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind und die in ihrem Besitz befindlichen Ausweispapiere des Kindes, an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Bulgarien herauszugeben.

III.

Die Vollstreckung dieses Beschlusses findet von Amts wegen statt, § 44 Abs. 3 IntFamRVG.

IV.

Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer II. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000,00 EUR festsetzen kann, sowie für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann, §§ 44 Abs. 3 IntFamRVG, § 89 FamFG. Zudem kann unmittelbarer Zwang angewendet werden.

V.

Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

VI.

Zum Vollzug von Ziffer II. wird angeordnet:

1.

              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und es dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

2.

              Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person anzuwenden.

              Es wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls – in einem gesonderten Beschluss – auch unmittelbarer Zwang gegen das Kind angeordnet werden kann.

3.

              Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Kindesmutter und der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

4.

              Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

5.

              Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

6.

Das Jugendamt X ist gem. § 9 Absatz 1 IntFamRVG verpflichtet,

a)               Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes an den Antragsteller zu treffen,

b)               das Kind nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

VII.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten und der Kosten der Rückführung (insbesondere Reisekosten, Kosten für das Auffinden des Kindes) trägt die Antragsgegnerin.

VIII.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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