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Amtsgericht Düsseldorf, 253 F 46/17

Datum:
22.08.2019
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 253
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
253 F 46/17
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2019:0822.253F46.17.00
 
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 22.08.2019

durch den Richter am Amtsgericht X

beschlossen:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. ## ###### # ###) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 13,5384 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - Pflichtversicherung - (Vers. Nr. #-# ## ###### ########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 24,37 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2002 Stand 09/2009, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskassen - freiwillige Versicherung -  (Vers. Nr. #-# ## ###### ########) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 20,21 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif 2002 Stand 09/2009, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. ## ###### # ###) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 15,0311 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskassen - Pflichtversicherung -  (Vers. Nr. 043.#####/####.8) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 23,5 Versorgungspunkten nach Maßgabe von § 44 der Satzung in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Rheinischen Versorgungskassen - freiwilligen Versicherung -  (Vers. Nr. ### ## ####### #) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 19,02 Versorgungspunkten nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen in der jeweils gültigen Fassung, bezogen auf den 28. 02. 2017, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Neuen Leben Lebensversicherung AG (Vers. Nr. #####/####) findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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