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In dem Rechtsstreit
der S2 GmbH, vertr. d. d. Gf., I-Straße, Düsseldorf,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, T-Straße, Köln,
gegen
die Q S.A., vertr. d. d. CEO, I-Ring, Frankfurt,
Beklagte,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 12.08.2019
durch die Richterin L
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 181,46 EUR (in Worten: einhunderteinundachtzig Euro und sechsundvierzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2019 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.05.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Erstattung nicht angefallener Steuern und Gebühren sowie ersparter Aufwendungen für stornierte Flugbuchungen.
3Der Zedent H buchte bei der Beklagten für sich und seine Mitreisende jeweils einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Warschau. Der Hinflug war für den 24.08.2018 (LO406), der Rückflug für den 26.08.2018 (LO405) geplant.
4Der Zedent und seine Mitreisende traten beide Flüge nicht an. Am 26.08.2018 trat der Zedent der Klägerin seine Rückforderungsansprüche ab. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 26.08.2018 an und forderte sie zur Zahlung nicht angefallener Steuern und Gebühren in Höhe von 224,92 Euro auf. Als eine Zahlung hierauf nicht erfolgte, beauftragte die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigten mit der Durchsetzung der Forderung. Diese forderten die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 03.04.2019 zur Zahlung von 224,92 € bis zum 13.04.2019 auf. Bis zum Fristablauf zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag in Höhe von 43,46 €.
5Die Klägerin beantragt,
6wie erkannt.
7Die Beklagte hat sich nach Klagezustellung am 18.05.2019 innerhalb der gesetzten Fristen nicht verteidigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
8Entscheidungsgründe:
9Die zulässige Klage ist begründet.
10Das Gericht konnte im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a Zivilprozessordnung ein Endurteil erlassen, weil die Beklagte sich auf die zulässige und begründete Klage innerhalb der gesetzten Frist nicht verteidigt hat.
11Das Amtsgericht Düsseldorf ist nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs örtlich zuständig, weil vorliegend der Abflugort im hiesigen Bezirk liegt.
12Nach dem Klägervortrag, der gemäß § 138 Absatz 3 Zivilprozessordnung als zugestanden gilt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung des anteiligen Flugpreises nebst Steuern und Gebühren aus abgetretenem Recht gemäß §§ 812 Abs. 1, S. 1 Alt. 1, 631, 649 S. 2, 398 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
13Die Klägerin ist vorliegend aktivlegitimiert. Sie hat die geltend gemachte Forderung wirksam von dem Zedenten durch Abtretungsvertrag vom 26.06.2018 erworben gemäß § 398 S. 1 BGB.
14Die Klägerin hat den als Werkvertrag zu qualifizierenden Luftbeförderungsvertrag wirksam gemäß § 649 S. 1 BGB gekündigt.
15Die Kündigung konnte auch gegenüber der Beklagten als Vertragspartnerin gemäß §§ 631, 649 BGB erfolgen. Das freie Kündigungsrecht des Bestellers gemäß § 649 S. 1 BGB ist als zentrale Norm des Werkvertragsrechts zu bewerten. Der Flugbeförderungsvertrag ist als solcher unstreitig als Werkvertrag zu qualifizieren, so dass auch das freie Kündigungsrecht des Bestellers auf diesen Vertragstyp Anwendung findet. Die rechtliche Wertung, die dem freien Kündigungsrecht des Bestellers zugrunde liegt ist im vorliegenden Fall auch auf den Flugbeförderungsvertrag zu übertragen. Denn grundsätzlich hat nur der Besteller an der tatsächlichen Durchführung des Werkes ein Interesse, während für den Unternehmer die Erzielung der Vergütung der Hauptzweck der Vertragsdurchführung ist. Vorliegend besteht ein alleiniges Interesse des Bestellers (des Flugbuchenden) daran, per Flugzeug befördert zu werden. Der Unternehmer (das Flugbeförderungsunternehmen) hat hingegen allein an der Vergütung ein wirtschaftliches Interesse. Dies spricht vorliegend dafür, dem Besteller auch im Falle eines Flugbeförderungsvertrages das freie Kündigungsrecht des § 649 S. 1 BGB zuzusprechen (siehe insoweit AG Köln, Urteil vom 31.05.2016, Az. 133 C 56/S. 15 Rn. 14, zitiert nach juris; AG Düsseldorf Urteil vom 05.09.2017, Az. 51 C 139/17; AG Düsseldorf, Urt. v. 20.10.2017, Az. 49 C 22/17).
16Gemäß § 649 S. 2 BGB ist der Unternehmer im Falle der Kündigung des Bestellers berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen, wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
17Bei Nichtantritt des Fluges fallen zumindest die an Dritte weiterzuleitenden Flugnebenkosten (Steuern und Gebühren) nicht an mit der Folge, dass die Beklagte diese nicht vereinnahmen kann. Dies betrifft u.a. die im Flugpreis enthaltenen Steuern und Gebühren sowie die Mehrwertsteuer sowie Entgelte und etwaige Zuschläge (LG Frankfurt, Urteil vom 06.06.2014, Az. 2-24 S 153/13 – zitiert nach juris). Der Zedent hat unstreitig insgesamt 224,92 € Steuern und Gebühren bzw. personenbezogene Zuschläge und Sonderleistungen gezahlt; die Beklagte erstattete jedoch lediglich 43,46 €.
18Der Zinsanspruch in Bezug auf die Hauptforderung folgt aus §§ 291; 288 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
19Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Bürgerliches Gesetzbuch, weil die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Mandatierung aufgrund des Mahnschreibens der Klägerin vom 26.06.2018 in Verzug befand.
20Der Zinsanspruch in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 291; 288 Abs. 1 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
22Der Streitwert wird auf 181,46 EUR festgesetzt.
23Rechtsbehelfsbelehrung:
24Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
251. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
262. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
27Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
28Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
29Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
30Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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