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Amtsgericht Düsseldorf, 291a C 80/16

Datum:
05.09.2018
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 291a
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
291a C 80/16
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2018:0905.291A.C80.16.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 18.07.2018

durch die Richterin am Amtsgericht E

für Recht erkannt:

              1.

a.

Der in der Wohnungseigentümerversammlung vom 07. Juli 2016 zu TOP 5 gefasste Beschluss

„Da Uneinigkeit besteht, ob an der Terrasse Sondereigentum (wirksam) begründet worden ist oder ob sie im Gemeinschaftseigentum steht, und ohne Präjudizierung einer Rechtsauffassung tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft vorsichtshalber die möglicherweise gegen die Y-Weg in F bestehenden Ansprüche im Zusammenhang mit dem durch den Wurzelwuchs am Gemeinschaftseigentum entstandenen Schaden sowie evtl. bestehende weitergehende Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche an Eheleute N. und Dr. H zur Geltendmachung im eigenen Namen und für eigene Rechnung ab.

Sofern zum Nachweis der erfolgten Abtretung das Protokoll der Eigentümerversammlung nicht ausreichend sollte, wird der Verwalter ermächtigt, namens und im Auftrag der Wohnungseigentümergemeinschaft eine den vorgenannten Vorgaben entsprechende Vereinbarung zu formulieren und zu unterzeichnen.“

wird für ungültig erklärt.

b.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, die der Wohnung der Kläger zugehörige Terrassenfläche komplett von Wurzelwuchs zu befreien und ordnungsgemäß wiederherstellen zu lassen. Die Kosten der Maßnahme tragen die Wohnungseigentümer nach Miteigentumsanteilen. Die Verwaltung wird beauftragt, drei Kostenvoranschläge bezogen auf die anstehende Maßnahme einzuholen und in einer dann anzuberaumenden Eigentümerversammlung den Eigentümern zur Beschlussfassung über die Beauftragung der Maßnahme und deren Finanzierung vorzulegen. Wünschen die Kläger einen anderweitigen Terrassenbelag verlegen zu lassen, gehen die Anschaffungskosten und mögliche Kosten der Neuverlegung allein zu Lasten der Kläger.

c.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 34 % und die Beklagten zu 66 %.

              3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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