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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 27.06.2018
durch die Richterin am Amtsgericht Dr. I
für Recht erkannt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.126,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz i.H.v. 2.850,00 € seit dem 24.06.2017 und aus weiteren 276,00 € seit dem 14.12.2017 hinsichtlich des Beklagten zu 1 und seit dem 04.05.2018 hinsichtlich des Beklagten zu 2 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche nach Reparatur eines Fahrzeugs.
3Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW Ford Fusion mit dem amtlichen Kennzeichen #-## ####.
4Am 06.02.2017 ließ sie an der T-Tankstelle, Südring in Düsseldorf einen Tankwartcheck durchführen. Der Mitarbeiter der Tankstelle schraubte den Deckel des Kühlwasserausgleichsbehälters nicht wieder auf. Dieser wurde später im Motorraum wiedergefunden. Hierdurch entstand bei einer Fahrt mit dem Pkw am 11.02.2017 ein Motorschaden, bei welchem es sich um einen von der A-Versicherung abgedeckten Haftpflichtschaden der T-Tankstelle handelte. Das Fahrzeug wurde zwecks Prüfung und Durchführung der Beseitigung des Motorschadens zur Werkstatt des Beklagten zu 1 geschleppt.
5Der Beklagte zu 1 stellte daraufhin einen Schaden am Zylinderkopf des Motors fest. Auf Auftrag der hinter der T-Tankstelle stehende A-Versicherung wurde von ihr der Beklagte zu 2 als Kfz-Sachverständiger hinzugezogen, welcher das Haftpflichtgutachten vom 16.03.2017 (Bl. 7 ff. d.A.) erstellte. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte zu 2 im Rahmen eines Werkvertrages oder als Angestellter der A-Versicherung tätig wurde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Beklagten zu 2 wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
6Der Beklagte zu 1 vereinbarte mit dem Beklagten zu 2, dass zunächst der Zylinderkopf entfernt werden solle, um das Ausmaß des Schadens feststellen zu können. Der Beklagte zu 2 stellte in seinem Gutachten fest, dass neben den Arbeiten am Zylinderkopf auch der Zahnriemen zu wechseln sei. Während der Begutachtung wies der Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 darauf hin, dass nicht nur der Zahnriemen gewechselt werden müsse, sondern auch die Zusatzriemen, die die Nebenaggregate antreiben. Der Beklagte zu 2 erklärte, dies sei unnötig und würde lediglich die Reparaturkosten in die Höhe treiben.
7Nach Beauftragung führte der Beklagte zu 1 die Reparatur des PKW nach den Vorgaben des Beklagte zu 2 wider besseren Wissens durch. Hinsichtlich der Einzelheiten der Reparatur sowie deren Kosten wird auf die Reparaturkostenrechnung des Beklagten zu 1 vom 27.03.2013 Bezug genommen (Bl. 6 der Akte). Die A-Versicherung glich diese Kosten aus. Der Beklagte zu 1 übergab der Klägerin den PKW nach Abschluss der Reparatur am 03.03.2017.
8Am 06.03.2017 blieb die Klägerin bei einer Fahrt mit dem PKW auf der Autobahn erneut liegen und musste erneut in die Werkstatt des Beklagten abgeschleppt werden. Es wurde festgestellt, dass der Keilrippenriemen (Treibriemen) gerissen war und sich die Überreste von unten in die Abdeckung des Zahnriemens gezogen hatten. Der Zahnriemen war dadurch übergesprungen und hatte einen Motordefekt verursacht. Der vom Beklagten verursachte Folgeschaden entstand dadurch, dass er den Zahnriemen und die Zylinderkopfdichtung reparierte, nicht jedoch auch den Zusatzantriebriemen austauschte. Laut Herstellerangaben muss bei einer derartigen Reparatur stets der Zusatzantriebsriemen ausgetauscht werden. Dies war dem Beklagten zu 1 auch bekannt.
9Am klägerischen Fahrzeug ist ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten. Die Reparaturkosten des Folgeschaden inklusive Mehrwertsteuer belaufen sich auf 4.144,38 €. Nachdem die Klägerin sich zunächst auf einen Wiederbeschaffungswert, differenzbesteuert 2,5 % von 2.926,83 € aus der Reparaturkalkulation der A-Versicherung vom 06.03.2017 zugrunde legte, hat sie diesen Vortrag mit Schriftsatz vom 26.06.2018 unter Bezugnahme auf das Haftpflichtgutachten der GKK Gutachten GmbH vom 07.07.2018 ausgetauscht und – unbestritten – einen Wiederbeschaffungswert steuerneutral von 3.500,00 € und einen Restwert von 650,00 € vorgetragen.
10Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz i.H.v. 2.926,83 € sowie Nutzungsausfall für die Wiederbeschaffungsdauer von zwölf Kalendertagen à 23,00 € pro Tag = 276,00 €.
11Die Klägerin trägt vor, es entlaste den Beklagten zu 1 nicht, dass er nach den Vorgaben des Beklagten zu 2 gehandelt habe. Da er gewusst habe, dass die Reparatur unter diesen Umständen nicht regelgerecht ausführbar sei, hätte er deren Durchführung ablehnen müssen. Zumindest hätte er vor Durchführung der Reparatur Rücksprache mit der Klägerin als Eigentümerin des Fahrzeugs nehmen, sie über das Risiko einer Reparatur ohne Auswechseln der beiden Zusatzriemen aufklären und deren Zustimmung einholen müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen. Hätte die Klägerin gewusst, welches Risiko besteht, hätte sie der Durchführung der Reparatur unter diesen Umständen nicht zugestimmt.
12Die Haftung des Beklagten zu 2 ergebe sich daraus, dass der Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 fälschlicherweise erklärt habe, der Austausch der Zusatzriemen, die Nebenaggregate antreiben, sei unnötig und treibe lediglich die Reparaturkosten in die Höhe. Durch die unzutreffende Begutachtung des Beklagten zu 2 sei der Klägerin der in Rede stehende Motorschaden entstanden. Letztlich sei der Schaden durch das Zusammenwirken der beiden Beklagten entstanden; nach unzutreffender Begutachtung durch den Beklagten zu 2 habe der Beklagte zu 1 eine nicht regelgerecht Reparatur ausgeführt. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beklagte zu 2 Arbeitnehmer bei der A-Versicherung war.
13Die Klägerin hat ihre Klage ursprünglich nur gegen den Beklagten zu 1 gerichtet. Auf den Vortrag des Beklagten zu 1 im Rahmen der Klageerwiderung vom 10.01.2017, entsprechend der Vorgaben des Beklagten zu 2 gehandelt zu haben, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 28.03.2018, eingegangen bei Gericht am 29.03.2018 und ihm zugestellt am 03.05.2018, auf den Beklagten zu 2 erweitert.
14Die Klägerin beantragt nunmehr,
15die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 2.926,83 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2017 zu zahlen;
16die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen an die Klägerin 276,00 € Nutzungsausfallentschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung (Bekl. Zu1: 14.12.2017; Bekl. zu 2: 03.05.2018) zu zahlen;
17die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 413,64 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz hieraus ab Klagezustellung (Bekl. zu 1: 14.12.2017; Bekl. zu 2: 03.05.2018) zu zahlen,
18Die Beklagten beantragen,
19die Klage abzuweisen.
20Der Beklagte zu 1 trägt vor, die Arbeiten seien entsprechend der Freigabe in Gutachten ausgeführt, also wurde – insofern unstreitig – der „Satz Zahnriemen“ gewechselt, was bedeutet Zahnriemen nebst Andruckrolle. Der Wechsel der Zahnriemen der Nebenaggregate sei nicht zwingend, sondern aufgrund der Mutterleistung naheliegend. Daher sei der Hinweis an den Gutachter erfolgt. Die Reparatur sei im freigegebenen Umfang ausgeführt worden, ohne dass daraus eine Hinweispflicht gegenüber der Klägerin abgeleitet werden könne. Insofern bestimme der Gutachter den Umfang einer regelgerecht Reparatur. Sollten ihm dabei Fehler unterlaufen, hafte nicht der Ausführende, sondern der Gutachter. Der Beklagte zu 2 habe nach erneutem Einschleppen des streitgegenständlichen Fahrzeugs zugestanden, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe mit einem Kollegen gesprochen, der ihm erklärt habe, dass bei einem Motorschaden sämtliche Antriebsriemen gewechselt werden müssten.
21Der Beklagte zu 2 trägt vor, er sei nicht passiv legitimiert. Zwar habe der Beklagte zu 2 im Rahmen der Kostenschätzung lediglich den Austausch des Zahnriemens vorgesehen. Jedoch hieße es im vorletzten Absatz auf Seite 3 der Kalkulation wie folgt: „Werden nach der Demontage des Fahrzeugs oder nach der Überprüfung der unter Prüfen angegebenen Positionen weitere kausale Beschädigungen festgestellt, die zu einer Kostenausweitung führen, wird um sofortigen Anruf durch die Reparaturfirma gebeten. Es folgt gegebenenfalls eine Nachbesichtigung. Bereits ausgewechselte Teile sind bis zum Zeitpunkt der Entscheidung aufzubewahren.“
22Der Klägerin stehe gegen den Beklagten zu 2 keine Anspruchsgrundlage zu. Es existiere zwischen den beiden kein Vertrag. Auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Klägerin bestünde nicht. Der Beklagte zu 1 sei Vertragspartner der Klägerin. Zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Beklagten zu 1 bestehe ebenfalls kein Vertragsverhältnis. Weder habe der Beklagte zu 2 den Beklagten zu 1 mit der Durchführung der Reparatur beauftragt, noch habe der Beklagte zu 1 den Beklagten zu 2 mit der Erstellung der Reparaturkostenkalkulation beauftragt. Aus diesen Gründen müsse sich der Beklagte zu 2 auch nicht die vom Beklagten zu 1 mangelhaft durchgeführten Arbeiten zurechnen lassen. Auch deliktische Ansprüche kämen nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2 habe die Reparatur nicht durchgeführt. Auch eine Zurechnung nach § 831 BGB käme nicht in Betracht. Der Beklagte zu 2 sei kein Verrichtungsgehilfe des Beklagten zu eins.
23Die Klägerin könne im Rahmen der fiktiven Abrechnung die Umsatzsteuer nicht erstattet verlangen. Der Wiederbeschaffungswert betrage mithin 2.521,01 €. Nutzungsausfall könne bei fiktiver Schadensabrechnung nicht verlangt werden.
24Das Gericht hat den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 27.06.2018 (Bl. 67 ff. d.A.) Hinweise erteilt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.
25Entscheidungsgründe
26Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
27I.
28Das Auswechseln des Klagevortrages im Schriftsatz vom 26.06.2018 stellt eine privilegierte Klageänderung nach § 264 Nr. 1 ZPO dar, nachdem die tatsächlichen Ausführungen im Hinblick auf das aktuellere und auf den Schadensfall hin angefertigte Haftpflichtgutachten korrigiert wurden.
29II.
301. Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1 einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 3.125,00 € gemäß §§ 637 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB.
31Es handelt sich um einen Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens.
32a. Unstreitig sind Klägerin und Beklagter zu 1 durch einen Werkvertrag über die Reparatur des klägerischen Fahrzeugs miteinander verbunden, § 631 Abs. 1 BGB.
33b. Der Beklagte hat die Werkleistung auch mangelhaft im Sinn des § 633 Abs. 2 BGB erbracht. Ein Werk ist gemäß § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach den Art des Werks erwarten kann.
34Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei derartigen Fällen auch der Zusatzriemen, der die Nebenaggregate antreibt, auszuwechseln gewesen wäre.
35Dementsprechend wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, diesen auszuwechseln. Jedenfalls hätte er – da er die fehlerhaften Feststellungen im Gutachten des Beklagten zu Grunde legen wollte – die Klägerin darauf hinweisen müssen, dass dies seiner Auffassung nach nicht sach- und fachgerecht ist.
36c. Das Vertretenmüssen des Beklagten zu 1 wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Erhebliche Umstände, die ihn entlasten können, hat der Beklagte zu 1 nicht vorgetragen. Er kann sich nicht erfolgreich darauf zurückziehen, nach den Vorgaben des Beklagten zu 2 repariert zu haben, nachdem er selbst erkannt hat, dass dies zu einer mangelhaften Werkleistung führt.
37d. Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 1 BGB Ersatz des ihr entstandenen Schadens im Wege der Naturalrestitution verlangen. Sie ist dabei so zu stellen, wie sie stünde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre.
38Dieser beläuft sich auf 3.126,00 €.
39aa. Die Klägerin kann ihren Wiederbeschaffungsaufwand von 2.850,00 € ersetzt verlangen.
40Die Klägerin verlangt vorliegend den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, da ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei. Der Beklagte zu 1 hat die Reparaturkosten von brutto 4.144,38 € nicht bestritten. Sie sind damit gemäß § 138 Abs. 3 ZPO zugestanden.
41Der von der Beklagtenseite ebenfalls zugestandene Wiederbeschaffungswert steuerneutral beläuft sich auf 3.500,00 €.
42Zu erstatten ist aufgrund des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots immer nur der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert). Der Restwert des Fahrzeugs soll nach dem Gutachten der GKK Gutachten GmbH vom 07.07.2017 (Anlage K7) – vorgelegt mit Schriftsatz vom 26.06.2018 – 650,00 € betragen. Auch dies wurde vom Beklagten zu 1 nicht bestritten und gilt nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
43bb. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 276,00 € (12 Tage à 23,00 €) zu.
44Die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt grundsätzlich ein vermögenswertes Gut dar, das als geldwerter Vorteil anzusehen ist, so dass bei deren zeitweisem Entzug ein selbstständig ersatzfähiger Vermögensschaden entstehen kann (BGH NJW 1964, 542, 543; Palandt/Heinrichs, 68. Aufl. 2009, Vorb. v. § 249 Rn. 20 ff.). Dies folgt insbesondere daraus, dass die Verfügbarkeit eines Fahrzeugs geeignet ist, Zeit und Aufwand zu ersparen (BGH NJW-RR 2008, 1198; BGH NJW 1966, 1260). Die ständige Nutzbarkeit des PKWs bildet daher neben dem reinen Sachwert des Wagens als geldwerter Vorteil einen Teil des wirtschaftlichen Wertes eines Kraftfahrzeugs (OLG Düsseldorf NJW 2008, 1964; BGH NJW 1984, 724, 725). Um diesen Vorteil zu erlangen, hat der Geschädigte durch die Anschaffung und Haltung des Wagens umfangreiche finanzielle Aufwendungen getätigt. Dieser zeitweise entfallene Vorteil ist schadensrechtlich vom Schädiger auszugleichen. Andernfalls würde der sparsame Geschädigte, der auf die regelmäßig vom Schadensersatz erfasste Anmietung eines Ersatzwagens verzichtet, schlechter gestellt (BGH NJW 1983, 444; Palandt/Heinrichs, 69. Aufl., Vorb. v. § 249 Rn. 20).
45Die Wiederbeschaffungszeit beträgt laut von Klägerseite vorgelegten Privatgutachten 12 Tage. Es ist entsprechend der Tabelle Sanden/Danner/Küppersbusch ein Betrag von 23,00 € pro Tag zu Grunde zu legen.
462. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 286 BGB, da durch das anwaltliche Schreiben vom 23.06.2017 Verzug eingetreten ist und die Klage dem Beklagten zu 1 am 14.12.2017 zugestellt wurde.
473. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht demgegenüber nicht, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
48Verzug ist vorliegend erst durch das anwaltliche Schreiben vom 23.05.2017 eingetreten. Die Kosten der Rechtsverfolgung sind zu erstatten, wenn sie – nach Eintritt des Verzuges – aus Sicht des Forderungsgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Die Kosten der verzugsbegründenden Erstmahnung sind nicht zu erstatten, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind und die nicht rechtzeitige Leistung nach § 280 Abs. 2 BGB nur unter den Voraussetzungen des Verzugs eine Schadensersatzpflicht begründet (BGH NJW-RR 2013, 487).
494. Die Zinsforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.
50III.
51Die Klägerin hat ferner gegen den Beklagten zu 2 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Höhe von 3.126,00 €.
521. Es kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob der Beklagte zu 2) auch nach § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Dritter durch Einbezug in Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und der A-Versicherung einbezogen wurde oder er als Arbeitnehmer der A-Versicherung nicht passivlegitimiert ist – wofür nach dem Bestreiten der Klägerseite mit Nichtwissen im Rahmen des nachgelassenen Schriftsatzes vom 22.08.2018 kein Beweis angetreten wurde.
532. Der Beklagte zu 2 haftet der Klägerin jedenfalls aus Delikt. Hinsichtlich der deliktischen Ansprüche spielt es keine Rolle, dass er gegebenenfalls als Arbeitnehmer der A-Versicherung tätig wurde. Die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches spielen allein im Verhältnis Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Rolle.
54Nach § 823 Abs. 1 BGB ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
55Die Klägerin hat eine Eigentumsverletzung – die Beschädigung ihres Fahrzeugs – erlitten.
56Die Handlung des Beklagten zu 2 liegt in der fehlerhaften Herstellung des Haftpflichtgutachtens, namentlich in der Vorgabe, den Zusatzkeilriemen nicht auszutauschen.
57Diese war äquivalent und adäquat kausal für den Eintritt der Eigentumsverletzung, da der Beklagte zu 1 auf Basis dieser Vorgaben unzureichend reparierte und deshalb der nunmehr streitgegenständliche Motorschaden eingetreten ist. Das Verhalten des Beklagten zu zwei kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass das Schadensereignis entfiele. Insbesondere war der Schadenseintritt nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorhersehbar. Entsprechend der Herstellerangaben muss bei einer derartigen Reparatur stets der Zusatzantriebsriemen getauscht werden. Dies hat nach Auffassung der Abteilungsrichterin den Hintergrund, dass derartige Motorschäden verhindert werden sollen.
58Der Beklagte zu 2 handelte auch widerrechtlich. Seine Feststellungen im Gutachten, nach denen der Beklagte zu 1 reparierte, widersprechen den Herstellervorgaben.
59Zudem handelte der Beklagte auch fahrlässig und damit schuldhaft. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die Missachtung der Vorgaben des Herstellers zur Kostenreduktion des eigenen Auftraggebers ist ohne weiteres als Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt einzuordnen.
60Die von Klägerseite geltend gemachten Schäden sind zudem äquivalent und adäquat kausal auf die Eigentumsverletzung zurückzuführen.
61Die Klägerin kann gemäß § 249 Abs. 1 S. 2 BGB den Wiederbeschaffungsaufwand sowie Nutzungsausfall ersetzt verlangen.
62Entsprechend des neuen Klägervortrags im Schriftsatz vom 26.06.2018 beläuft sich der Wiederbeschaffungswert auf steuerneutral 3.500,00 € und der Restwert auf 650,00 €. Die Beklagtenseite hat diesen durch Privatgutachten vom 07.07.2017 belegten Beträgen im nachgelassenen Schriftsatz vom zweiten 20.08.2018 nicht widersprochen, weshalb sie gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gelten. Das Bestreiten einer Ersatzbeschaffung durch die Klägerseite ist im Hinblick darauf, dass nunmehr nur der netto Wiederbeschaffungswert geltend gemacht wird, nunmehr irrelevant.
633. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288, 286, 291, 288 BGB. Die Klage ist dem Beklagten zu 2 am 03.05.2018 zugestellt worden.
644. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen besteht nicht. Es wird auf die obigen Ausführungen unter Z. I.3. und 4. Bezug genommen.
65IV.
66Die Beklagten haften gemäß §§ 421, 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner, da deren Haftung aus dem gleichen Sachverhalt resultiert.
67V.
68Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4, 709 S. 2 ZPO.
69Der Streitwert wird auf 3.202,83 € festgesetzt.
70Rechtsbehelfsbelehrung:
71Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
721. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
732. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
74Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
75Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
76Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
77Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
78Dr. I