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hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 02.03.2017
durch den Richter am Amtsgericht Dr. L
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
2Die Kläger machen gegen die Beklagte Ausgleichsansprüche aus einem von der Beklagten mit Verspätung erbrachten Flug geltend.
3Die Kläger hatten für den Zeitraum 25.09.2016 bis 04.10.2016 eine Pauschalreise nach Kreta gebucht. Den Rückflug sollte die Beklagte am 04.10.2016 um 11:00 Uhr durchführen.
4Tatsächlich startete der Flug, als Sub-Charter, jedoch erst um 18:48 Uhr und musste aufgrund des Nachtflugverbotes in Düsseldorf nach Köln umgeleitet werden, wo das Flugzeug mit einer Verspätung von 10 Stunden und 29 Minuten landete.
5Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte ihnen aufgrund der Flugverspätung eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 4.00,00 € nach der EG-VO 261/2004 zahlen müsse.
6Den Antrag auf Erstattung des Ersatzes von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 147,65 € haben die Kläger zurückgenommen.
7Sie sind weiter der Auffassung, dass die Beklagte sich wegen der streitgegenständlichen Verspätung nicht auf die Vielzahl von Krankmeldungen ihres Personals als außergewöhnlichen Grund im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 berufen könne. Im Übrigen habe die Beklagte nicht alles in ihrer Möglichkeit stehende getan die streitgegenständliche Verspätung trotzdem zu vermeiden.
8Auf eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung der Kläger erbrachte die Beklagte keine Zahlung.
9Die Kläger beantragen
10wie erkannt.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie ist der Auffassung, dass die massiven Krankmeldungen ihres Personals in der Zeit vom 02.10.2016 bis zum 10.10.2016 dazu geführt hätten, dass sie ihren regulären Flugbetrieb nicht habe durchführen können. Bereits seit dem 02.10.2016 habe sie mit der Notfallplanung begonnen. Sie habe sogar Personal aus dem Urlaub zurückbeordert und sich um den Einsatz von Sub-Chartermaschinen gekümmert.
14Im Rahmen der durchgeführten Umplanungen und Reorganisation sei es zwar auch im Hinblick auf den streitgegenständlichen Flug zu einer Verspätung gekommen, jedoch billige ihr die Rechtsprechung für die Frage, ob sie alles Zumutbare zur Vermeidung der Verspätung getan habe einen Ermessenspielraum ein. Eine rein isolierte Betrachtung für jeden einzelnen Flug komme in Situation wie den Vorliegenden nicht in Betracht.
15Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und in der Sache auch begründet.
181.
19Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch aus Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400,00 € nach Art. 5 Abs. 1 lit. c. i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b EG-VO 261/2004.
20Dieser Anspruch richtet sich gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Der Begriff „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ist in Art. 2 lit. b. EG-VO 261/2004 legal definiert.
21Unstreitig hatte der streitgegenständliche Flug eine Ankunftsverspätung von über zehn Stunden.
22Somit steht den Klägern grundsätzlich der geltend gemachte Entschädigungsanspruch zu.
23Ausschlussgründe nach Art. 5 Abs. 1 lit. c i) - iii) EG-VO 261/2004 liegen ebenfalls unbestritten nicht vor.
24Weiter kann die Beklagte sich auch nicht auf Art. 5 Abs. 3 EG-VO 26172004 berufen. Nach dieser Vorschrift ist ein Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu erbringen, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
25Es kann dahinstehen, wie die Vielzahl von Krankmeldungen des Personals der Beklagten seit dem 02.10.2016 rechtlich einzustufen ist.
26Auch wenn man diese als einen außergewöhnlichen Umstand ansieht, käme es darauf nur an, wenn darauf die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges beruhen würde. Das bedeutet die Beklagte hätte nachweisen müssen, dass genau das Personal, das den streitgegenständlichen Flug hätte durchführen sollen, sich krank gemeldet hat, und es nicht möglich war diese Krankmeldung durch den Einsatz eines anderen Fluggerätes oder anderen Personal zu kompensieren.
27So liegt hier aber nicht der Fall. Die Beklagte hat nach eigenen Angaben aufgrund der seit dem 02.10.2016 ansteigenden Krankmeldungen alle ursprünglichen Planungen und Einteilungen hinsichtlich der einzusetzenden Fluggeräte und des einzusetzenden Personals aufgehoben und quasi einen Pool gebildet, mit dem angeblich eine möglichst große Anzahl von Flügen selbst durchgeführt werden konnte. Weiter bestehende Engpässe hat sie, wie vorliegend, mit Sub-Chartermaschinen versucht zu überbrücken.
28Damit beruht die streitgegenständliche Verspätung aber primär auf der Umplanung des Flugplans.
29Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, das diese Umplanung mittelbar durch einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art.5 Abs. 3 EG-VO 261/2004 - unterstellt man betrachtet die zahlreichen Krankmeldungen als einen solchen - bedingt worden ist (EuGH, C-22/11 vom 04.10.2012).
30Soweit der BGH nur auf eine unmittelbare Kausalität zwischen einem außergewöhnlichen Umstand und einer eingetretenen Verspätung abstellt und dabei nicht den Aspekt der dazwischentretenden Umplanung als eine eigene Ursache für die eingetretene Verspätung berücksichtigt, sondern diesen nur im Rahmen der Prüfung der zumutbaren Maßnahmen problematisiert (BGH, X ZR 138/11 vom 21.08.2012), ist diese Rechtsprechung, auf die sich die Beklagte ausdrücklich bezieht, durch die des EuGH überholt.
312.
32Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 286 Abs. 1 BGB, die Zinshöhe folgt aus §§ 247 Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
34Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
35Der Streitwert wird auf 800,00 € festgesetzt (der ursprüngliche Klageantrag zu 2 ist nicht streitwerterhöhend).
36Rechtsbehelfsbelehrung:
37Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
381. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
392. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
40Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
41Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
42Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
43Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
44Dr. L