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hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO
ohne mündliche Verhandlung am 21.03.2017
durch den Richter am Amtsgericht Dr. L
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
3Entscheidungsgründe:
41.
5Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
6Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB im Zusammenhang mit einem Ausgleichsanspruch nach der EG-VO 261/2004.
7Ein Anspruch auf Erstattung von solchen Kosten würde bestehen, wenn die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Eintritt des Verzuges der Beklagten erfolgt wäre. Dies ist aber nicht der Fall. Vielmehr war die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers anfangs darauf gerichtet die Beklagte überhaupt in Verzug zu setzen.
8Der Kläger kann seinen geltend gemachten Anspruch hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auch nicht auf die Begründung des Urteils des BGH vom 25.02.2106 (X ZR 36/15) stützen.
9Dies deshalb nicht, weil ein Verstoß der Beklagten gegen auf Art. 14 EG-VO 261/2004 nicht vorliegt. Das Recht auf eine Ausgleichszahlung nach dieser Verordnung zählt aufgrund der jedem Bürger zugänglichen medialen Information zum Allgemeinwissen. Von Passagieren kann daher erwartet werden, dass sie „mit offenen Augen“ die Hinweise im Flughafen zu dieser Verordnung suchen und sich dann die weiteren schriftlichen Informationen aushändigen lassen. In jedem europäischen Flughafen sind die entsprechenden Hinweise in Mehrzahl gut sichtbar angebracht.
10Dass der Kläger dies getan hat, hat er nicht behauptet. Erst dann, oder wenn ihm seitens der Beklagten die erbetenen Informationen verweigert oder unvollständig übergeben worden wären, käme es auf die Ausführungen des Kläger an, die er unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 getätigt hat.
112.
12Mangels eines Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
13Die Kostenentscheidung ergibt sich § 91 Abs. 1 ZPO.
14Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
15Der Streitwert wird auf 255,85 € festgesetzt.
16Dr. L