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wird der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 14.11.2017 als unzulässig abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gegenstandswert (§ 58 GKG): 67.747,27 EUR.
Gründe:
2Der Eröffnungsantrag ist unzulässig, worauf mit Verfügung vom 27.11.2017 ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3Im Rahmen eines gestellten Eigenantrags hat ein Schuldner entsprechend § 4 InsO in Verbindung mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen Eröffnungsgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form darzulegen (K. Schmidt/Gundlach, Insolvenzordnung, 19. Aufl., § 13 Rand-Nr. 4 weiteren Nachweisen). Ferner ist er zur Angabe der nach § 13 S. 3 – 7 InsO erforderlichen Angaben verpflichtet.
4Beide Voraussetzungen hat die Schuldnerin im Rahmen ihres Eröffnungsantrags vom 14.11.2017 nicht erfüllt. Es fehlen jegliche Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldnerin, ein Gläubigerverzeichnis ist dem Eröffnungsantrag nicht beigefügt gewesen.
5Ohne Erfolg beruft sich die Schuldnerin darauf, aufgrund der vorhandenen Gläubigeranträge sowie der dort erfolgten Überlassung aller Geschäftsunterlagen und Erteilung aller geforderten Auskünfte an den vorläufigen Insolvenzverwalter im Rahmen des dortigen Eröffnungsverfahrens bestünde keine Pflicht, diesen Anforderungen nachzukommen.
6Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob die gänzlich fehlenden Angaben zur wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin bei einem eröffnungsreifen Verfahren entbehrlich sind.
7Zumindest ist der Eröffnungsantrag unzulässig, da die in § 13 S. 3 - 7 InsO bestehenden Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind. Hiervon kann nach der klaren und eindeutigen Gesetzeslage auch nicht abgesehen werden. Denn die Insolvenzordnung macht die in § 13 InsO bestehenden Verpflichtungen nicht davon abhängig, ob das Gericht diese Erkenntnisse bereits anderweitig aus einem anderen Verfahren erlangt hat (vergleiche Uhlenbruck/Wegener, Insolvenzordnung, 14. Aufl. 2015, § 13 Rn. 128; Frankfurter Kommentar zur InsO/Schmerbach, 8. Aufl. 2015, § 13 Rn. 30; Sternal in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 8. Aufl. 2016, § 13 Rn. 19). Hierfür spricht auch der Umstand, dass das es sich bei den in § 13 InsO normierten Verpflichtungen um höchstpersönliche Wissenserklärungen eines Schuldners handelt, so dass eine Vertretung bei deren Abgabe nicht möglich ist. Ist eine Vertretung bei deren Abgabe nicht möglich, spricht umso mehr dafür, dass anderweitig erlangte Informationen ebenfalls dem Sinn und Zweck des §§ 13 InsO nicht gerecht werden.
8Die monierten widersprüchlichen Fristsetzungen sind im Rahmen der Verfügung vom 27.11.2017 klar und nachvollziehbar damit begründet worden, dass eine Eröffnung für den 01.12.2017 morgens angedacht worden ist, so dass sie zunächst gesetzte Frist von einer Woche ab gekürzt werden musste.
9Rechtsmittelbelehrung:
10Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
11Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
12Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
13Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
14Düsseldorf, 01.12.2017
15Amtsgericht
16Q
17Richter am Amtsgericht