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Amtsgericht Düsseldorf, 41 C 26/17

Datum:
10.07.2017
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 41
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
41 C 26/17
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2017:0710.41C26.17.00
 
Tenor:

I.

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung vorgelegt:

„Geht die Annullierung eines Fluges auch dann noch auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 zurück, wenn die Umstände (hier: „wilder Streik“ oder „Erkrankungswelle“) den in Rede stehenden Flug nur mittelbar betreffen, weil diese das Luftfahrtunternehmen dazu veranlasst haben, seine gesamte Flugplanung umzuorganisieren und diese Organisation eine planmäßige Annullierung des konkreten Fluges enthält? Kann sich ein Luftfahrtunternehmen auch dann gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/04 entlasten, wenn der in Rede stehende Flug ohne die Umorganisation hätte durchgeführt werden können, weil die für diesen Flug eingeteilte Crew zur Verfügung gestanden hätte, wenn sie nicht durch Umorganisation anderen Flügen zugeteilt worden wäre?“

 
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