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Der gegen den Beschluss vom 16.11.2016 eingelegten Beschwerde vom 20.11.2016 wird abgeholfen. Der Beschluss vom 16.11.2016, mit welchem die Erinnerung vom 24.07.2016 gegen den Kostenansatz vom 15.06.2016 zurückgewiesen wurde, sowie die Kostenansatzrechnung vom 16.06.2016 werden aufgehoben.
Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit wird die Beschwerde nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zugelassen.
Gründe:
2I.
3Am 02.06.2016 bat die Antragstellerin mit an die Poststelle des Amtsgerichts Düsseldorf gerichteter E-Mail unter anderem bezüglich der im Rubrum genannten Person um Mitteilung, ob Nachlassvorgänge bekannt seien, gegebenenfalls um Bekanntgabe der Namen und Anschriften der Erben.
4Die Nachlassabteilung des Amtsgerichts Düsseldorf erteilte unter dem 15.06.2016 die Auskunft, es lägen zur obengenannten Person keine Vorgänge vor und erstellte eine Kostenansatzrechnung vom 16.06.2016 über 15,00 €.
5Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 24.07.2016 Einwendungen. Der hierzu angehörte Bezirksrevisor beim Amtsgericht Düsseldorf vertrat unter Bezugnahme auf den Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 03.08.2016 (5600 - Z. 307/JVKostG) die Auffassung, der Kostenansatz sei zutreffend und nicht zu beanstanden.
6Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2016 wurde die Erinnerung der Antragstellerin vom 24.07.2016 ebenfalls unter Verweis auf den ministeriellen Erlass zurückgewiesen.
7Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2016.
8II.
9Der Beschwerde war abzuhelfen.
10Der mit der Beschwerde angefochtene Kostenansatz gemäß Rechnung vom 16.06.2016 wird in der Rechnung gestützt auf Nummer 1401 JVKostG. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 JVKostG ist die Vorschrift des § 66 Abs. 2 - Abs. 8 GKG für das Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar. Das Gericht hat nach § 66 Abs. 3 Satz 1 GKG, soweit es die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet, ihr abzuhelfen.
11Die Beschwerde ist zulässig, denn sie wurde im angefochtenen Beschluss zugelassen.
12Die Beschwerde ist auch begründet.
13Für den mit Rechnung vom 16.06.2016 in Rechnung gestellten Kostenansatz i.H.v. 15,00 € existiert keine hinreichende Rechtsgrundlage.
14Zwar erheben die Justizbehörden des Landes nach § 1 LJVwKostG vom 07.04.1992 (GVBl. 1992,99) Kosten in Form von Gebühren und Auslagen nach dem JVKostG. Das LJVwKostG enthält indes lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne dieses zu erweitern. Der Katalog nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 - 7 JVKostG wird durch das LJVwKostKG nicht auf Nachlassangelegenheiten erweitert (OLG Koblenz, Beschluss vom 22.06.2016, Az. 14 W 295/16 = NJW-RR 2016,1277).
15Daran vermag auch der Erlass des Justizministeriums des Landes Nordrhein Westfalen vom 11.02.2015 nichts zu ändern. Denn es obliegt alleine dem Gesetzgeber, im formalisierten Kostenrecht eindeutige und klare Kostentatbestände zu schaffen (OLG Koblenz a.a.O.).
16Rechtsbehelfsbelehrung:
17Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
18Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.