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Amtsgericht Düsseldorf, 254 F 68/16

Datum:
21.11.2016
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 254
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
254 F 68/16
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2016:1121.254F68.16.00
 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

am 21.11.2016

durch die Richterin am Amtsgericht Q

beschlossen:

Der Kindesmutter wird nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB aufgegeben, das Kind I1, geb. am ##.##.2005 an einer öffentlichen Schule oder einer anerkannten Ersatzschule anzumelden und das Kind einer Beschulung zuzuführen. Hierzu wird eine Frist bis zum 31.12.2016 gesetzt.

Der Kindesmutter wird nach § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB die Auflage erteilt für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, den täglichen Schulbesuch sicherzustellen, mit der Schule bzw. den Lehren zusammenzuarbeiten, Maßnahmen im Hinblick auf das Schulproblem zu unterstützen und nicht zu boykottieren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 
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