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Amtsgericht Düsseldorf, 11c C 25/16

Datum:
24.06.2016
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abrteilung 11c
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11c C 25/16
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2016:0624.11C.C25.16.00
 
Schlagworte:
Fuggastrechte, Verspätung, außergewöhnliche Umstände, Wendezeit, Vorausflug, Flughafengesellschaft
Normen:
§§ 249ff. BGB Art. 5; Art. 7 EU-Fluggastrechteverordnung
Leitsätze:

1. Ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung liegt dann nicht vor, wenn die Verspätung auf einem Verschulden der Flughafengesellschaft beruht, da unter Berücksichtigung des Zwecks der Verordnung dies dem Luftfahrtunternehmen zuzurechnen ist.

2. Wird die Start- und Landebahn nach einem unwetterbedingten Schaden zunächst eröffnet und dann ohne erneutes Unwetter wiederum wegen Mängeln geschlossen, spricht ein Anscheinsbeweis für eine Mangelhaftigkeit der Ausbesserungsarbeiten und damit für ein Verschulden der Flughafengesellschaft.

3. Fluggesellschaften müssen die Flugpläne so einrichten, dass kleinere Verspätungen im Laufe der Zeit ausgeglichen werden können (vgl. grundlegend BGH NJW 2014, 3303). Gelingt es zwischen Hin- und Rückflug desselben Flugzeuges nicht, Verspätung aus der Vorleistung auch nur teilweise abzubauen, spricht dies - wenn keine auf den Einzelfall bezogenen den Verspätungsabbau hindernden besonderen Vorfälle vorgetragen werden - für eine nicht ausreichende Wendezeit und damit gegen außergewöhnliche Umstände hinsichtlich der Folgeverspätung.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
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