Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 9732/14

Datum:
09.06.2015
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 57
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 9732/14
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2015:0609.57C9732.14.00
 
Schlagworte:
Filesharing Lizenzanalogie keine Internetrechte
Normen:
UrhG 97 ZPO 287
Leitsätze:

Stehen einem Rechteinhaber, der Schadenersatz wegen Verbreitung eines Werkes über ein Filesharing-Netzwerk begehrt, nur Rechte auf physikalischem Datenträger, nicht hingegen Internetrechte, zu, so ist zweifelhaft, ob dem Verletzten die Berechnungsmethode nach Lizenzanalogie eröffnet ist (AG Düsseldorf BeckRS 2015, 06003). Auch wenn man im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schadenersatzanspruchs aus § 97 Abs.2 UrhG die Anwendbarkeit dieser Berechnungsmethode bejaht (LG Düsseldorf 12 S 21/14, BeckRS 2015, 09252), ist zur Vermeidung einer über den Gesamtschaden hinausgehenden Inanspruchnahme des Verletzers aber die konkrete Darlegung, welcher Anteil des Gesamtschadens auf ihn entfällt, erforderlich (BGH NJW 2008, 373 Rn. 38ff.). Fehlt es hieran, so ist eine Schätzung der Höhe des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie gemäß § 287 ZPO mangels ausreichender Anknüpfungsgrundlagen nicht möglich und die Klage daher abzuweisen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank