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Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 9342/14

Datum:
28.04.2015
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Richter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 9342/14
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2015:0428.57C9342.14.00
 
Schlagworte:
Filesharing Schadenersatz Höhe Lizenzanalogie Bereicherung Filesharer
Normen:
UrhG §97; ZPO § 249, 287; BGB 812
Leitsätze:

1. Entgegen LG Düsseldorf 12 S 21/14 vom 11.03.2015 ist ein privater Filesharer bezüglich der Verbreitungshandlung nicht bereichert, weil zumindest § 818 Abs. 3 BGB greift.

2. Der Schadenersatz nach Lizenzanalogie steht dogmatisch einem bereicherungsrechtlichen Anspruch nahe. Daher ist eine zurückhaltende Anwendung veranlasst, wenn der Verletzte - wie beim Filesharing - hinsichtlich der Verbreitung nicht bereichert ist. Zudem lässt sich § 97a Abs. 3 S.2 UrhG entnehmen, dass der Gesetzgeber auch außerhalb des Vertragsrechts den Schutz des Verbrauchers vor unangemessener Inanspruchnahme anerkennt, weswegen der Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB heranzuziehen ist und die Bemessung des Schadenersatzanspruches nach marktüblichen Pauschallizenzen für eine unbegrenzte Verbreitung gegenüber einem Verbraucher verbietet. Vielmehr ist sich bei einer festgestellten IP-Adresse an der möglichen Verbreitung innerhalb der vierfachen eigenen Downloadzeit zu orientieren und zudem eine abschließende Angemessenheitsprüfung durchzuführen, da der Berechnungsweise nach Lizenzanalogie die Gefahr der Überkompensation innewohnt, da ein konkreter Schaden nicht nachgewiesen werden muss.

 
Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 10.03.2015

durch den Richter am Amtsgericht E

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 121,00 EUR (in Worten: einhunderteinundzwanzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.07.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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