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Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 7592/14

Datum:
13.01.2015
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 57
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 7592/14
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2015:0113.57C7592.14.00
 
Schlagworte:
Filesharing Lizenzanalogie Verjährung bereicherungsrechtlicher Anspruch Schadenshöhe Schadenhöhe
Normen:
§ 97 UrhG; §§ 296,282 ZPO; §§ 195,199,204,852,812 BGB
Leitsätze:

1.Zur aktualisierten Berechnung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie bei Filesharing

2.Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers erfordert den Vortrag eines Sachverhaltes, der die Täterschaft eines Mitnutzers ernsthaft möglich erscheinen lässt.

Für die Präklusion dieses Vortrages gelten die Vorschriften der §§ 296, 282 ZPO.

3.Die Benennung des Zeitpunktes des Abmahnschreibens im Mahnbescheid genügt auch dann, wenn dieser Zeitpunkt falsch als Urheberrechtsverletzung bezeichnet ist, der hinreichenden Konkretisierung zur Hemmung der Verjährung, wenn keine weiteren ähnlichen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien bestehen.

4. Der bereicherungsrechtliche Anspruch des durch Filesharing Geschädigten aus §§ 852 S.1, 812ff. BGB, der nach 10 Jahren verjährt, betrifft nur den durch das Ziehen der einzigen Kopie zur Eigennutzung gewonnenen Vorteil. Hinsichtlich der Verbreitung fehlt es an einer Bereicherung.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 112,40 EUR (in Worten: einhundertzwölf Euro und vierzig Cent) bestehend aus 42,20 Euro Schadenersatz und 70,20 Euro Kosten der Abmahnung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Zwangsvollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 850 Euro festgesetzt.

 
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