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Amtsgericht Düsseldorf, 11c C 43/15

Datum:
03.11.2015
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 11c
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11c C 43/15
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2015:1103.11C.C43.15.00
 
Schlagworte:
Internet-System-Vertrag, freie Kündigung, Anrechnung ersparte Aufwendungen, Ersatzauftrag
Normen:
BGB 649
Leitsätze:

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich ersparter Aufwendungen unterlassenen anderweitigen Erwerbs gemäß § 649 S.2 BGB (BGH NJW-RR 2015, 469) findet keine uneingeschränkte Anwendung nach Einführung von § 649 S.3 BGB für Werkverträge ab 01.01.2009. Vielmehr ist nunmehr davon auszugehen, dass für den 5% der vereinbarten Vergütung übersteigenden Teil der Anbieter des Internet-System-Vertrages die Darlegungs- und Beweislast trägt, sodass einfaches Bestreiten des Bestellers hinsichtlich nicht erfolgten anderweitigen Erwerbs ausreichend ist. Der Anbieter des Internet-System-Vertrages hat dann insbesondere Beweis dafür anzubieten, dass festangestellte Mitarbeiter trotz einer bereits vor Erstellung der Website erfolgten Kündigung nicht in der Lage waren, die ersparte Arbeitskraft für andere Aufträge zu verwenden. In diesem Zusammenhang bedarf es Vortrag dazu, in wie vielen Fällen es zu frühzeitigen Kündigungen kommt, wenn es naheliegend erscheint, dass die Personalplanung hierauf ausgerichtet ist.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 489,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 88% und die Beklagte zu 12%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweiligen Partei wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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