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Amtsgericht Düsseldorf, 57 C 422/14

Datum:
09.12.2014
Gericht:
Amtsgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
Abteilung 57
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
57 C 422/14
ECLI:
ECLI:DE:AGD:2014:1209.57C422.14.00
 
Schlagworte:
Filesharing sekundäre Darlegungslast Beweislast tatsächliche Vermutung Mehrpersonenhaushalt Familie Anschlussinhaber
Normen:
UrhG §97; ZPO §§286, 287
Leitsätze:

1. Die tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung des Anschlussinhabers und damit die Grundlage für die Annahme, der Anschlussinhaber sei Täter einer Rechtsverletzung nach § 97 UrhG, entfällt nach der Lebenserfahrung bereits, wenn feststeht, dass der Anschlussinhaber mit weiteren Familienangehörigen in einem Haushalt lebt.

2. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast kann vom Anschlussinhaber lediglich gefordert werden, in groben Zügen zur üblichen inhaltlichen und zeitlichen Nutzung des Anschlusses durch die übrigen Haushaltsangehörigen sowie zum Umfang von deren Internetkenntnissen und dem Ergebnis einer durchgeführten Befragung vorzutragen, weil weitergehende Informationen auch in der Sphäre des Anschlussinhabers regelmäßig nicht zur Verfügung stehen.

3. Der Rechteinhaber, der dann die Beweislast für die Täterschaft des Anschlussinhabers trägt, kann die Mitnutzer als Zeugen dafür benennen, dass diese die Rechtsverletzung nicht begangen haben. Machen diese von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, bleibt der Rechteinhaber beweisfällig und die Klage ist abzuweisen.

(Anmerkung: Die Entscheidung wurde bestätigt durch LG Düsseldorf 12 S 2/15 vom 24.02.2016).

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin gestattet das Gericht, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird für die Klägerin zugelassen.

 
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